Sehr geehrter Fragesteller,
maßgeblich ist, ob die "bayrische" Sache noch isoliert entschieden wird, dann ist mit Geldstrafe zu rechnen, falls nicht einschlägige Vorstrafen vorhanden sind. Das laufende Verfahren wird allerdings aktenkundig sein, gegebenenfalls wird man so terminieren, dass der Abschluss des Berufungsverfahrens abgewartet wird.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung in Sachsen könnte es sich negativ auswirken, dass eine weitere Tat folgte. Jedenfalls insoweit, als dass es bei der Berufung um das Strafmaß an sich geht. Dann wäre zu überlegen, die Berufung evtl. zurückzunehmen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen per E-Mail gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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Das vergehen ist ja vor der ersten verhandlung begangen wurden, weshalb sollte sich das negative auf die Berufungsverhandlung auswirken? Also wenn das verfahren isloiert wird, kann er mit einer geldstrafe rechnen? Weil das eine urteil ist ja noch nicht rechtskräftig, oder wird eine gesamtstrafe gebildet? Lg
Das vergehen ist ja vor der ersten verhandlung begangen wurden, weshalb sollte sich das negative auf die Berufungsverhandlung auswirken? Also wenn das verfahren isloiert wird, kann er mit einer geldstrafe rechnen? Weil das eine urteil ist ja noch nicht rechtskräftig, oder wird eine gesamtstrafe gebildet? Lg
Weil die soziale Prognose zum Zeitpunkt der Verhandlung zu stellen sein wird. Wenn also mehrfache einschlägige Taten auftauchen ist das problematisch, wenn hier auch die Verkehrsdelikte wegen des 12fachen Betruges wohl eher nebensächlich sein dürften.
Gesamtstrafe kann nur das Gericht bilden, welches das vorherige Urteil einbeziehen wird, in diesem Fall wohl das bayrische Gericht, soweit die Berufungsverhandlung vorher beendet sein wird.
Mit freundlichem Gruß