Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten darf:
1.
Grds. sind sie nicht verpflichtet, die Namen oder die Anschrift der Mieter anzugeben, da diese in einem Vertragsverhältnis mit Ihnen stehen und nicht mit den Gläubigern. In der EV können die Daten lediglich bzgl. der Anschrift, der Art der Immobilie und der Höhe der Miete verlangt werden.
2.
Sie haben angegeben, dass Gütertrennung besteht, die Immobilien jedoch trotzdem im Miteigentum ihrer Ehefrau stehen. In dem Fall, dass die Mieten beiden, Ihnen und Ihrer Ehefrau gleichermaßen zustehen, könnte sich ein Drittwiderspruchsrecht Ihrer Frau ergeben. Alleine die Bedienung der Darlehen ist als Grund für einen Pfändungsschutz nicht ausreichend.
3.
Grds. könnten sie den Anteil vertraglich abtreten. Jedoch nicht nach der Pfändung. Fraglich könnte zudem sein, ob die Abtretung wirksam ist, wenn dadurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vereitelt werden.
4.
Wenn Ihre Ehefrau nicht für Ihre Schulden mithaftet, insbesondere keine Geschäfte aus dem Eheverhältnis von der Zwangsvollstreckung betroffen sind, spielt es keine Rolle, an wen die Abtretung gerichtet ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Erstmal danke für Ihre Antwort.
Was kann ich nun tun das die Miete nicht gepfändet werden kann.
Ich habe keinerlei Einkünfte, Arbeitslosengeld, Rente oder weiteres, ich lebe von meiner Frau.
Sollte die Miete pfändbar sein, können wir die Darlehen nicht mehr bedienen und müssen mit weiteren Maßnahmen rechnen.
Danke für Ihre Bearbeitung
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Mieteinnahmen stellen in einem bestimmten Maß ebenfalls Einkünfte dar. Für diese besteht eine Pfändungsgrenze. Sofern Sie keine weiteren Einnahmen haben, würden auch die Mieteinnahmen hierunter fallen, wenn sie von diesen leben. Ansonsten bleibt nur die Übertragung der Ansprüche auf den Mietzins auf einen Dritten mit dem o.g. Risiko.
Sollte die Mieteinnahmen bereits in der EV angegeben worden sein, wird eine solche Übertraguung nicht mehr unbedingt möglich sein. Sofern Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Miete eingeleitet werden, sollten sie hiermit schnellstmöglich mit zivilprozessualen Mitteln reagieren (Pfändungsschutz) und evtl. einen Rechtsanwalt aus ihrer Nähe hinzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-