Veräußerung eines Grundstücksanteils. Verfahrensfragen

11. Januar 2006 21:31 |
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Erbrecht


Guten Tag!

Im Grundbuch ist seit 1976 eine Bruchteilgemeinschaft dreier Geschwister A(7/16), B(7/16) und C(2/16) an einem Gartengrundstück eingetragen.
Im Laufe der Zeit verstarben die Geschwister. A vererbte an die Kinder A1(3,5/16) und A2(3,5/16). B an seine Frau, diese nach ihrem Ableben an A1(7/16). C vererbte wiederum an seine Kinder C1(1/16) und C2(1/16).

Nun wollte ich (A1) meinen Anteil (10,5/16) im Grundbuch eintragen lassen (Eröffnetes Testament, bzw. Erbschein liegen vor). Dort teilte man mir mit, dass dies nicht ohne Zustimmung der anderen Anteilseigner vonstatten gehen kann.

Da A2, C1 und C2 weit entfernt vom Grundbuchort wohnen und wir uns auch nicht besonders gut verstehen, daher folgende Fragen:

1. Stimmt die Auskunft des Grundbuchamtes? Wenn ja, wie läßt sich eine Aktualisierung des Grundbuches am einfachsten erreichen? Müssen vier Notare tätig werden?
2. Kann ich meinen testamentarisch belegbaren Anteil auch ohne Grundbucheintragung und ohne Zustimmung der anderen veräußern?
3. Gesetzt den Fall die Gemeinschaft ist sich einig, dass einer der Erben den Verkauf des gesamten Grundstückes übernimmt. Reichen hierzu pers. Vollmachten aus, oder müssen diese notariell beglaubigt sein.

Guten Morgen,

die Auffassung des Grundbuchamtes ist leider zutreffend. Da das Grundbuch immer die Eigentumslage vollständig und richtig wiedergeben soll, müssen bei einer Bruchteilsgemeinschaft alle Anteilseigner zustimmen bzw. den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Am leichtesten ist es, wenn Sie in Vollmacht der anderen Anteilseigner den Antrag stellen. Diese Vollmacht müßte allerdings notariell beglaubigt werden. Dies kann jeder Notar vor Ort erledigen. Die Kosten sind, da es sich um eine reine Beglaubigung handelt, überschaubar.

Diese Form muß auch (Frage 3) bei einem Verkauf des Grundstückes durch einen der Erben eingehalten werden.

Grundsätzlich können Sie Ihren Anteil auch ohne Grundbucheintragung veräußern. Dies dürfte allerdings relativ schwierig werden, da Sie Ihren Anteil dann nur schwer belegen können. Für eine Veräußerung allein Ihres Grundanteils brauchen Sie nicht die Zustimmung der anderen Miteigentümer.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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