Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Bekanntlich hat man 6 Wochen Zeit, um ein Erbe anzunehmen oder auszuschlagen."
Ein Mythos der sich hartnäckig hält, aber falsch ist.
Mit dem Todes des Erblasser tritt der Erbe, ob er von seiner Stellung Kenntnis hat oder nicht, sein Erbe an § 1922 Abs.1 BGB
. Der Erbe kann diese Erbschaft § 1942 Abs.1 BGB
ausschlagen. In Ihrem Fall wird aufgrund des Testamentes die 6 wöchige Ausschlagungsfrist erst mit Eröffnung des Testamentes vor dem Nachlassgericht beginnen (§ 1944 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
).
Ihre Fragen:
"Kann man im Erbfall vor Ablauf der Frist zweifelsfrei sicherstellen, wie das Erbe aussieht?"
Zweifelsfrei, Nein. Der Gesetzgeber gibt Ihnen zwar einige Auskunftsansprüche an die Hand z.B. den gegenüber dem Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB
. Aber die Eruierung der positiven Erbmasse ist wohl eher Detektivarbeit und bedarf häufig einer rechtlichen Beratung, ob bei Schenkungen etwas zurück zu erhalten ist.
Hingegen können die Nachlassgläubiger durch das Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Forderungen und gegebenenfalls aufgrund Verfristung ausgeschlossen werden. (§§ 1970ff. BGB
)
"Wenn ja, was muß man dafür unternehmen, an wen muß man sich wenden?"
Aufgrund des zu vererbenden Grundstückes könnten Sie zum Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein beantragen. Da dieser aber kostenpflichtig ist, ist zu überlegen, ob im Einzelfall nicht das (notarielle) Testament und der Eröffnungsbeschluss des Nachlassgerichtes ausreichend ist.
Mit diesem Erbschein (oder Testament mit Eröffnungsbilanz) müssten Ihnen alle Banken und Versicherungen, sowie sonstige Dritte hinreichend Auskunft über bestehende Forderungen (oder Schulden) des Erblassers erteilen.
Die Probleme sind meist innerhalb der "Familie" zu suchen, die ohne anwaltliche Hilfe gelegentlich nicht zur Auskunft bewegt werden kann.
Letztlich kann es sogar zu einer gerichtlichen Aufforderung zur Auskunft kommen.
"Falls ich das Erbe annehmen sollte, wie kann man sich dann absichern, dass nicht nach Monaten z.B. eine bis dato unbekannte Bank oder ein Verwandter mit einem Schuldschein auftaucht, für den ich dann als Erbe geradestehen muß?"
Zum Einen steht Ihnen das Aufgebotsverfahren zur Verfügung. In diesem werden alle Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche gegenüber dem Nachlass geltend zu machen. Zum Anderen können Sie die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Hinsichtlich der Schenkungen hat der Gesetzgeber und die Rechtsprechung den Erben und Pflichtteilsberechtigten Rechte hinsichtlich einer Rückforderung gegeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine ausreichende Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf mich zu beauftragen.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Diese Antwort ist vom 22.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter RA Tautorus,
haben Sie vielen Dank für Ihre Auskünfte. Ihre Antworten haben mir schon erheblich weitergeholfen. Erlauben Sie mir als Laie noch kleine Verständnisfragen zu stellen:
Nochmals zu der Frage, wie man sich gegen unbekannte Gläubiger des Erblassers absichern kann:
1. "Mit dem Erbschein müssten Ihnen alle Banken und Versicherungen, sowie sonstige Dritte hinreichend Auskunft über bestehende Forderungen (oder Schulden) des Erblassers erteilen."
Nachfrage: Dies betrifft vermutlich nur jene, die ich auch anspreche, weil sie mir als mögliche Schuldner meines Schwagers bekannt sind. Die Ungefragten/Unbekannten/Verheimlichten könnten nach meiner Erbannahme immer noch mit Forderungen an mich herantreten?
2. "Zum Einen steht Ihnen das Aufgebotsverfahren zur Verfügung. In diesem werden alle Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche gegenüber dem Nachlass geltend zu machen."
Nachfrage: Ist das Aufgebotsverfahren ein öffentliches Verfahren, das alle nur denkbaren Gläubiger meines Schwagers einschließt? D.h., wer dann immer nach der Aufgebotsfrist mit Forderungen auftaucht, hat diese verwirkt? Das wäre für mich sehr beruhigend? Wie lange ist diese Angebotsfrist? Und muß man das Aufgebotsverfahren nicht vor Ablauf der 6 wöchigen Erbausschlagungsfrist abwickeln, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob man das Erbe ausschlägt?
Ein wichtiger Hinweis, für den ich Ihnen danke:
"Hinsichtlich der Schenkungen hat der Gesetzgeber und die Rechtsprechung den Erben Rechte hinsichtlich einer Rückforderung gegeben."
Frage: Ich bin mir sicher, dass mein Schwager Schenkungen an seine Brüder vornimmt, um mein Erbe zu schmälern. Womöglich hat er auch schon das Haus überschrieben. Welche allg. Umstände müssen gegeben sein, um solche Schenkungen im Erbfall rückfordern zu können ?
Vielen Dank für Ihre Antwort. Im Bedarfsfall werde ich Sie gerne mit meiner Vertretung beauftragen.
MfG
Allexander
Sehr geehrter Fragesteller,
"Dies betrifft vermutlich nur jene, die ich auch anspreche, weil sie mir als mögliche Schuldner meines Schwagers bekannt sind."
Da Ihnen auch die Papiere des Erblassers zustehen, sollte sich dies herausarbeiten lassen. Die wenigsten Menschen werden ohne schriftlichen Vermerk/Vertrag/Aufzeichnung(Kontoauszug) Geld vergeben/verschenken. Insofern Ihr Schwager Vermögen "unters Volk" gebracht hat, sollte sich dies nachvollziehen lassen.
Richtig ist, dass dies bei Schulden meist gegenteilig ist.
"Die Ungefragten/Unbekannten/Verheimlichten könnten nach meiner Erbannahme immer noch mit Forderungen an mich herantreten?"
"Forderungen" (=Schulden) gegen den Erblasser sind bei richtiger Handhabung auf den Nachlass beschränkbar. Damit wird Ihr privates Vermögen nicht belastet.
"Ist das Aufgebotsverfahren ein öffentliches Verfahren, das alle nur denkbaren Gläubiger meines Schwagers einschließt?"
So ist es vorgesehen nach § 1970 BGB
i.V.m. § 454 FamFG
. Es sind aber nicht alle Gläubiger eingeschlossen, insbesondere die dinglich gesicherten Rechte von Gläubigern stehen außen vor, da sie an einem Nachlassgegenstand haften. Diese sind im Grundbuch "leicht" einsehbar.
"D.h., wer dann immer nach der Aufgebotsfrist mit Forderungen auftaucht, hat diese verwirkt?"
Nein, das Aufgebotsverfahren dient nur dazu alle Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche geltend zu machen. Das Verfahren soll Ihnen helfen zu bestimmen, ob Sie z.B. die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz beantragen. Alle Gläubiger die danach Ansprüche vorbringen, sind (in der Regel) auf den Nachlass beschränkt. Keine Verwirkung.
(Nebenbei sei hier auf die regelmäßige Verjährung hingewiesen.)
"Das wäre fÜr mich sehr beruhigend? Wie lange ist diese Angebotsfrist?"
§ 458 Abs. 2 FamFG
setzt dem Gericht eine grundsätzliche Obergrenze von 6 Monaten. Aber da es sich um ein Ermessen (soll) handelt ....
"Und muß man das Aufgebotsverfahren nicht vor Ablauf der 6 wöchigen Erbausschlagungsfrist abwickeln, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob man das Erbe ausschlägt?"
Nein. Es kann sogar erst ab Annahme des Erbes beantragt werden § 455 Abs. 3 FamFG
.
Man kann jedoch die Annahme des Erbes anfechten nach § 1954 BGB
sobald man Kenntnis von einem Anfechtungsgrund hat. Ein anerkannter Anfechtungsgrund ist die unerkannte Überschuldung des Nachlasses.
Die Anfechtung der Annahme ist eine Ausschlagung des Erbes nach § 1957 BGB
.
Damit sollte im Ernstfall nichts "anbrennen".
"Welche allg. Umstände mÜssen gegeben sein, um solche Schenkungen im Erbfall rÜckfordern zu können ?"
Ohne die genaue Art und Weise Ihrer bevorstehenden Erbschaft zu kennen, sind die genauen gesetzlichen Regelungen schwer vorherzusagen.
Einige wichtige Beispiele sind:
Durch einen Erbvertrag oder ein Testament mit wechselseitigen Verfügung wurden die zum Erben bestimmten durch § 2287 BGB
(analog) geschützt.
Der Nacherbe ist durch § 2113 BGB
teilweise geschützt.
Der Pflichtteilsberechtigte ist nach § 2325 BGB
geschützt.
Der testamentarische Erbe kann zudem durch den Inhalt des Testamentes geschützt sein.
Dies wäre im Einzelnen zu prüfen.
Die Materie ist komplex und unterliegt vielen möglichen Fallgestaltungen. Wenn der Erbfall eintritt, sollten Sie darüber nachdenken, kompetenten Rechtsbeistand zu suchen.
Insofern stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ich wünsche ein schönes Wochenende.
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Es war schon spät, deshalb möchte ich den folgenden Abschnitt präzisieren:
"Mit dem Todes des Erblasser tritt der Erbe, ob er von seiner Stellung Kenntnis hat oder nicht, sein Erbe an § 1922 Abs.1 BGB
. Der Erbe kann diese Erbschaft § 1942 Abs.1 BGB
ausschlagen. In Ihrem Fall wird aufgrund des Testamentes die 6 wöchige Ausschlagungsfrist erst mit Eröffnung des Testamentes vor dem Nachlassgericht beginnen (§ 1944 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
)."
Der Erbe kann den Schwebezustand des Erbanfalls zwischen vorläufiger und endgültiger Erbenstellung durch die explizite Annahme oder durch verstreichen lassen der Ausschlagungsfrist beenden (§ 1943 BGB
). Deshalb müsste es genau heißen:
Bekanntlich hat man 6 Wochen Zeit, um ein Erbe auszuschlagen, sonst hat man es angenommen.
Gute Nacht.
MfG
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt