Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ähnlich wie während der Mutterschutzfristen gibt es während der Elternzeit ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Es gilt unabhängig von der Dauer der Elternzeit und für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen.
Verboten ist dem Arbeitgeber die Kündigung ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit, höchstens jedoch ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit.
Ihr Arbeitsverhältnis besteht daher de facto noch.
Nun wäre es zunächst angezeigt, zu recherchieren, ob es den Arbeitgeber noch gibt. Evt. sollten Sie versuchen, persönlich vorzusprechen.
Sollte der Arbeitgeber nicht mehr existent sein und auch kein Rechtsnachfolger bestehen (z.B. wegen Betriebsauflösung), sollten Sie sich umgehend bei der zuständigen Arbeitsagentur melden und ggfl. Arbeitslosengeld beantragen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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Wiedereinstieg nach Elterzeit
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Kah
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite in einer Werbeagentur mit 4-5 Mitarbeitern (zumindest war es so, als ich noch dort tätig war). Seit dem 03.03.03 bin ich in Elternzeit und diese endet nun am 03.03.06.
Ich habe mich rechtzeitig (Nov. 05) per Email und Einwurfeinschreiben bei meinem Arbeitgeber meldet, da ja die Elternzeit sich dem Ende neigt und ich mich mit ihm zusammensetzten möchte, bzgl. des Wiedereinstieges ins Berufsleben. Auf diese Schreiben habe ich bis heute keine Reaktion erhalten.
Ausserdem habe ich versucht ihn telefonisch zu erreichen, aber auch dies schlug fehl. denn es heißt immer, "der Teilnehmer ist zur Zeit nicht erreichbar".
Meine Vermutung ist, dass es evtl. die Agentur nicht mehr gibt.
Meine Frage:
1. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Welche weiteren Schritte muss ich unternehmen, damit mir nicht irgendwelche Rechte verweigert werden?
Elternzeit Elternzeit Arbeitgeber verweigert verhalten
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