Forderungen gegen eine gelöschte GmbH

1. März 2010 08:20 |
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Gesellschaftsrecht


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Zusammenfassung

Können gegen eine gelöschte GmbH Forderungen geltend gemacht werden?

Nein. Gegen eine gelöschte GmbH können grundsätzlich keine Forderungen mehr geltend gemacht werden. Ausnahmen sind jedoch möglich, wie die Nachtragsliquidation. In diesem Fall sollten Sie sich an den Liquidator wenden und Ihre Forderung geltend machen. Wenn dies nicht anerkannt wird, können Sie gegen die GmbH in Liquidation klagen, vertreten durch den Liquidator.

Sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person haben Forderungen gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche vor kurzem "von Amts wegen" gelöscht wurde (Grund: Vermögenslosigkeit).

1.) Können die Forderungen trotzdem geltend gemacht werden?

2.) Was ist, wenn die Vermögenslosigkeit der GmbH stark bezweifelt werden kann?

1. März 2010 | 09:06

Antwort

von


(775)
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24105 Kiel
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Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Durch Auflösung der Gesellschaft wird diese liquidiert. Die Liquidatoren erfolgt nach § 66 GmbHG durch die Geschäftsführer, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist.

Forderungen können auch noch nach Auflösung der Gesellschaft im Rahmen der Liquidation erhoben werden. Nach § 70 GmbHG gilt:

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Zweifel gegenüber der Eröffnungsbilanz können gegenüber dem Gericht angemeldet werden. Das Gericht wird dann ggf. einen Abschußprüfer bestellen, der diesen Zweifeln nachgeht. Das Verfahren richtet sich nach § 71 GmbHG .

Ich hoffe, Ihnen damit einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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