Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Durch Auflösung der Gesellschaft wird diese liquidiert. Die Liquidatoren erfolgt nach § 66 GmbHG
durch die Geschäftsführer, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist.
Forderungen können auch noch nach Auflösung der Gesellschaft im Rahmen der Liquidation erhoben werden. Nach § 70 GmbHG
gilt:
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Zweifel gegenüber der Eröffnungsbilanz können gegenüber dem Gericht angemeldet werden. Das Gericht wird dann ggf. einen Abschußprüfer bestellen, der diesen Zweifeln nachgeht. Das Verfahren richtet sich nach § 71 GmbHG
.
Ich hoffe, Ihnen damit einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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