Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Welche Pflichten der Schuldner in der Wohlverhaltensphase zu erfüllen hat, regelt abschließend § 295 InsO
. Hiernach bestehen folgende Obliegenheitspflichten:
1.die Pflicht des Schuldners zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. zur Bemühung um eine solche Tätigkeit,
2.Verpflichtung zur Herausgabe ererbten Vermögens in Höhe der Hälfte Halbteilungsgrundsatz,
3. Anzeigepflichten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase bzgl. Wohnsitz, Beschäftigungsstelle, Verbot der Verheimlichung von Vermögen,
4.das Verbot der Einräumung von Sondervorteilen für einzelne Insolvenzgläubiger.
Hinsichtlich des Vermögens hat der Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
die Obliegenheit, die Hälfte des Vermögens, das er aufgrund einer Erbschaft oder im Hinblick auf sein künftiges Erbrecht während der Wohlverhaltensphase erwirbt, an den Treuhänder abzuführen. Aus dieser Verpflichtung wird zugleich abgeleitet, dass der Schuldner sonstiges neues Vermögen, das er während der Wohlverhaltensphase erlangt, nicht für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellen muss. Beispielsweise sind Schenkungen ohne Bezug auf ein Erbrecht und Lotteriegewinne deshalb nicht von § 295 Abs.2 Nr. 2 InsO
erfasst (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage 2009, § 295 Anm. 10), so dass den Schuldner insofern keine Herausgabepflicht trifft. - Abgesehen davon, dass Sie von Ihren Arbeitseinkünften den pfändbaren Betrag abzuführen haben, dürfen Sie daher während der Wohlverhaltensphase sowohl ein Freizeitgrundstück kaufen, ohne dass Sie befürchten müssen, dass der Treuhänder dieses sogleich einziehen wird, als auch einen Schrebergarten pachten sowie ein Sparbuch eröffnen, auf das Sie Geld aus Ihrem pfändungsfreien Einkommen einzahlen, ohne dass der Treuhänder hierauf Zugriff nehmen wird.
Weiterhin hat der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
die Pflicht, sämtliche für die Gläubiger wesentlichen Daten dem Gericht und dem Treuhänder mitzuteilen und kein Einkommen oder Vermögen, das unter seine Abführungspflicht fällt, zu verheimlichen. Er darf also weder von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge noch von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
erfasstes Vermögen, also Vermögen von Todes Wegen, verheimlichen. Der Pachtvertrag über den Schrebergarten ist folglich nicht von der Auskunftspflicht nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
erfasst, so dass Sie dem Treuhänder hierüber auch keine Mitteilung machen müssen
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Petry-Berger,
also wenn ich Sie richtig verstanden habe, darf ich alle 3 Punkte mit meinem unpfändbarem Einkommen machen, und ich muss dannn das dem Insolvenzverwalter mitteilen. Richtig?
Vielen Dank!
MfG
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Petry-Berger,
also wenn ich Sie richtig verstanden habe, darf ich alle 3 Punkte mit meinem unpfändbarem Einkommen machen, und ich muss dannn das dem Insolvenzverwalter mitteilen. Richtig?
Vielen Dank!
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben meine Antwort richtig verstanden, wobei ich rein vorsorglich darauf hinweise, dass meine Ausführungen für den Fall gelten, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und Sie sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase befinden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger