Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Eine Vollmacht kann grds. eingesetzt werden. Dabei muss der Vertreter aber mit Vertretungsmacht gehandelt haben und sich an diese auch gehalten haben. Solange er dies tut sehe ich keine Probleme, anderenfalls ist der Beschluss gerichtlich anfechtbar.
Soweit die zu beschließenden Dinge den Hausmeister unmittelbar selbst betreffen, sehe ich eine Analogie zu der Konstellation, wo der Verwalter entsprechend agiert, was ihm durch die Rspr. unter Verweis unter anderem auf Treu und Glauben verwehrt wird (vgl. bspw. AG Frankfurt in NJW RR 92, 86
). Natürlich kann ein Vertreter in der Abstimmung, wenn er keine schriftliche Vollmacht vorlegt, zurückgewiesen werden. Ein dann doch getroffener Beschluss ist anfechtbar.
Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 04.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
...leider kann ich mit der Antwort nicht viel anfangen. Was bedeutet "Analogie zu der Konstellation, wo der Verwalter entsprechend agiert, was ihm..." -> sehr kryptisch. Weiter schreiben Sie von Zurückweisung bei Nichtvorlage einer Vollmacht - diese liegen selbstverständlich vor, darum geht es also nicht. Mir ist wichtig zu wissen, ob 1. jemand - unter Berücksichtigung des genannten Absatzes der Teilungserklärung - so enorm viele Stimmen auf sich vereinen kann und ob 2. nicht eine Interessenkollision vorliegt, wenn es sich dabei um den Hausmeister handelt.
...leider kann ich mit der Antwort nicht viel anfangen. Was bedeutet "Analogie zu der Konstellation, wo der Verwalter entsprechend agiert, was ihm..." -> sehr kryptisch. Weiter schreiben Sie von Zurückweisung bei Nichtvorlage einer Vollmacht - diese liegen selbstverständlich vor, darum geht es also nicht. Mir ist wichtig zu wissen, ob 1. jemand - unter Berücksichtigung des genannten Absatzes der Teilungserklärung - so enorm viele Stimmen auf sich vereinen kann und ob 2. nicht eine Interessenkollision vorliegt, wenn es sich dabei um den Hausmeister handelt.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich formuliere es neu. Wenn der Hausmeister selbst betroffen ist, ist seine Einschaltung nicht zulässig. Dies wurde entsprechend (= analog, dies juristischer Fachbegriff) für den Verwalter geregelt.
Ansonsten, wie Sie gerne auch in der Kommentierung von Bärmann/Pick, WEG, § 25, Rn. 17ff. nachlesen können, ist seine Stimmensammlung unzulässig.
Alleine die Hausmeistereigenschaft ist dabei irrelevant.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann