Ausschluß wegen 'Groben Undanks'

| 4. Januar 2006 10:09 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Ich habe folgende Frage:

Mutter ist verstorben. Notarielles Testament wurde erstellt hinterlegt. Zwei leibliche Kinder Anton und Berta. Berta ist Alleinerbin. Anton wurde ausgeschlossen wegen Undanks. Begründung: Mutter hatte Anton mehr als 17 Jahre regelmäßig mit Zahlungen unterhalten, seine Schulden mehrmals bezahlt und auch seine Beerdigung (da zwischenzeitlich verstorben). Anton brach den Kontakt zur Mutter schon zu Lebzeiten über Jahre ab. Anton hat einen Sohn, den sie ebenfalls über Jahre mit regelmäßigen Zuwendungen versehen hatte. Dieser wandte sich ebenfalls von ihr seit Jahren ab und zeigte keine Dankbarkeit. Durch notarielles Testament wurde Anton und auch dessen Sohn wegen Undank ausdrücklich ausgeschlossen.

Hat der Sohn trotzdem Anrecht auf sein Pflichtteil oder ist das notarielle Testament „wasserdicht“?

Gruß Konrad

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Ganz unabhängig davon, ob die Erbunwürdigkeit tatsächlich zur vollständigen Enterbung (auch kein Pflichtteilsrecht) geführt hat, so ist Anton bereits vorverstorben. Das bedeutet, dass er sein Pflichtteilsrecht nicht mehr ausüben kann.

2.Der Enkel der Erblasserin ist mit dem Tod des Vaters „aufgerückt“ und jetzt steht ihm ein Pflichtteilsrecht zu, § 2309 , 2303 Abs. 1 , 1925 BGB . Hier kommt es jetzt maßgeblich darauf an, ob der Pflichtteil durch Erbunwürdigkeit ausgeschlossen wurde.

Nach Ihrer Schilderung muß ich Ihnen leider sagen, dass „grober Undank“ nicht zur Erbunwürdigkeit führt. Der Katalog der Erbunwürdigkeitsgründe in § 2339 BGB ist abschließend.

§ 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit

(1) Erbunwürdig ist:
1.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3.
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4.
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267 , 271 bis 274 BGB schuldig gemacht hat.

3.Grober Undank fällt unter keine dieser Vorschriften. Der Enkel kann also seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de

Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2006 | 11:17

Bitte noch ein abschließende Frage:

Wie groß wäre der Pflichteilsanspruch von dem Kind Anton`s?
Ist er gleich hoch, wie der der vorgesehenen Alleinerbin Berta, somit 50% (resp. die Hälfte)?

Danke Konrad


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2006 | 15:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Nachfrage haben wir persönlich beantwortet.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Bin jetzt im Bilde. Danke !

"