Sehr geehrte Fragestellerin,
Ansprüche gegen den Kollegen
: Es handelt sich um Verletzungen Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie könnten nach deutschem Recht Unterlassung und ggfs. auch Schadensersatz verlangen (§§ 1004
, 823
, 826 BGB
).
Fraglich ist, ob deutsches Recht überhaupt anwendbar ist. Die Frage betrifft das sog. internationale Privatrecht. Für unerlaubte Handlungen regelt das deutsche internationale Privatrecht (und entsprechend auch das vieler anderer Länder), dass Ansprüche dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat (Art. 40 Abs. 1 Satz 1
Einführungsgesetz zum BGB - EGBGB -). Da die Handlungen Ihres Kollegen im Ausland stattgefunden haben, ist grundsätzlich das Recht dieses Staates anwendbar. Das gilt hier auch deshalb, weil Sie beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatten (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB
).
Eine Ausnahme vom eben Gesagten kann gelten, wenn für den Schadenshergang zu Deutschland eine wesentlich engere Verbindung besteht als zu dem Land, in Sie sich befinden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine besondere rechtliche oder tatsächliche Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis besteht (Art. 41 Abs. 2 Ziff. 1 EGBGB
). Wenn, wie ich annehme, Sie und der Kollege aus Deutschland kommend beim gleichen (deutschen?) Unternehmen im Ausland eingesetzt sind, kann eine solche enge Verbindung zum deutschen Recht bestehen. Hierfür kommt es auf die näheren Umstände an. Es kann also unter Umständen deutsches Recht anwendbar sein.
Vermutlich wird es sich allerdings eher empfehlen, den Arbeitgeber
zur Disziplinierung des Kollegen aufzufordern. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis dafür zu sorgen, dass kein »Mobbing« am Arbeitsplatz geschieht. Auch hier stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist. Dies wird aber vermutlich im Rahmen einer Rechtswahl (Art. 27
, 30 EGBGB
) in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein.
Abschließend lässt sich Ihre Frage an dieser Stelle leider nicht beantworten. Im Zweifel wird das Recht des Staates anwendbar sein, in dem Sie sich aufhalten. Am besten wenden Sie sich an einem Anwalt, der das örtliche Recht prüft und Sie dementsprechend über eine mögliche weitere Vorgehensweise beraten kann.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Nachtrag:
Die Ihren Arbeitsvertrag betreffenden Art. 27
, 30 EGBGB
sind, wie ich gerade merke, über die automatische Verlinkung bei dejure.org nicht mehr aufrufbar. Die Vorschriften bleiben aber anwendbar, wenn Ihr Vertrag vor dem 18.12.2009 geschlossen wurde.