Unterhalt - was ist wirklich anrechungsfähig?

| 3. Januar 2006 13:10 |
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Familienrecht


Beantwortet von


14:48

Sachverhalt:
Ich war zum Zeitpunkt der Scheidung arbeitslos. Medizinisch: habe Op`s hinter mir, sodass ich nicht mehr in meinem erlernten Beruf zurückkehren konnte, so nahm ich an einer Umschulung teil und bin folglich von einem Betrieb vollzeit übernommen worden. Ich verdiene 1199,97 Netto - habe 2 Kinder - 12 und 7. Mein Selbstbehalt ist 890,00 und laut Jugendamt wurde 250,00 ./. 2 Kinder für KU übrig bleiben. (dem erstgeborenen stehen demnach 135,00 € und dem zweiten 115,00 € zu.)Beide Mütter und ich teilen das Sorgerecht.

Meine Fragen:
1) Da beide Kinder in verschiedenen Orten leben, habe ich höhere Kosten für die Durchsetzung deren Rechte. Können diese Kosten in der Berechnung berücksichtigt werden?
2) Da ich täglich 120 km hin und zurück zur Arbeit fahre, sprengt es den Rahmen der 5% berufsbedingte Aufwendung. Die tatsächlichen Benzinkosten entsprechen mehr als die 5%, die anrechnungsfähig sind. Können meine tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden?
3) Lt. gegenerischem Antwalt, muss ich nebst meiner vollzeit Beschäftigung, einen Nebenverdienst nachgehen, obgleich ich a)bereits 10 stunden von Zuhause aufgrund meiner jetzigen Tätigkeit bin und b)nicht die körperliche Kraft habe einen Nebenberuf auszuüben. Stimmt dieses was der Anwalt mir da schreibt?
4) Kann ich eine Darstellung der tatsächlichen anteilige Lebenskosten meiner Kinder von den Müttern anfordern, müssen sie z.B. beweisen, dass sie das Geld auch für mein jeweiliges Kind verwendet, besonders weil die Kinder in Patchworkfamilien leben, ich bezahle und werde dann noch obenrein ausgebeutet Kleider für das Kind zu kaufen, weil es ansonsten herum läuft wie ein Armutskind, mit löchern in Hose und Schuh.
5) Werden Rechte und Pflichten den Stiefvätern zugesprochen, bezüglich meiner Kinder?


Ich pflege keine Interesse daran, mich von meiner Pflicht zu den Kindern zu entziehen, ich habe durch Antwaltschreiben meiner von mir geschiedenen ExFrau, die seit 3 jahren wiederverheiratet ist gemerkt, dass man mir aber nicht mal die Luft zum Atmen gönnt, meine tatsächlichen Umstände werden von dem gegnerischem Antwalt außer acht gelassen.

Ich möchte gerne einen Anwalt in dieser Angelegenheit beauftragen mich aufzuklären und gerecht zu vertreten.

Vielen herzlichen Dank für Ihre Beanwortung.

3. Januar 2006 | 14:23

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
Tel: 024213884576
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

ad 1) Daß die Kinder in verschiedenen Orten wohnen führt nicht zu einer Reduzierung Ihrer Unterhaltspflichten. Unklar ist, welche Kosten Sie zur "Durchsetzung deren Rechte" berücksichtigt sehen möchten.

ad 2) Die tatsächlichen Fahrkosten können u.U. anstelle der 5% Pauschale berücksichtigt werden. Das wird aber davon abhängen, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, anstelle eines PKWs den ÖPNV zu benutzen oder ggf. umzuziehen. Die Rechtsprechung der einzelnen Oberlandesgerichte zu dieser Frage ist nicht einheitlich.

ad 3) Eine Verpflichtung, neben der Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit auszuüben, ist auf der Grundlage Ihrer Schilderung nicht erkennbar.

ad 4) Einen Nachweis, wofür die Unterhaltszahlungen verwendet werden, müssen die Mütter der Kinder nicht erbringen. Sinn und Zweck des Tabellenunterhaltes ist es, den für Kinder verschiedener Altersgruppen geschuldeten Unterhalt pauschal festzulegen. Lediglich ein darüber hinausgehender Mehrbedarf muß nachgewiesen werden.

ad 5) Nein, den Stiefvätern kommen insbesondere auch keine Unterhaltspflichten zu.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2006 | 15:23

Vielen herzlichen Dank Ihrer Beantwortung, um eine erweiterte Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

ad 1) Unklar ist, welche Kosten Sie zur "Durchsetzung deren Rechte" berücksichtigt sehen möchten?

Anhand § 1684 BGB habe das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil. Auf der anderen Seite habe jedes Elternteil auch eine Umgangspflicht. Da die Mutter mit dem Kind ohne meine Zustimmung ca. 80 km weiter weg zog, enstanden für mich, um die Umgangspflicht auszuüben mehrkosten, gleiches gilt ja weil das Kind ja Umgangsrecht hat und um diesem Kind diese Rechte zu gewährleisten, bin ich ja verplichtet ihn zu holen. Unser Ort ist nicht an das öffentliche Netz angeschlossen, also werde ich mit den steigenden Benzinkosten erheblich belastet. Ich strebe an, dass diese Mehrkosten angerechnet werden oder die Kindesmutter dazu verplichtet wird das Kind zur Hälfte zu bringen? Ist soetwas durchsetzbar?

ad 4) Einen Nachweis, wofür die Unterhaltszahlungen verwendet werden, müssen die Mütter der Kinder nicht erbringen. Sinn und Zweck des Tabellenunterhaltes ist es, den für Kinder verschiedener Altersgruppen geschuldeten Unterhalt pauschal festzulegen.

Was wären meine Rechte als Sorgeberechtigter, wenn ich beweisen könne, dass mein Sohn zwar KU erhält, jedoch benachteilgt wird, weil ein zweites Kind im Haus ist und das KU Geld für das zweite Kind nach eigenem Ermessen der Mutter verwendet wird, die Sachgeschenke welches ich meinem Sohn kaufe in Ebay oder Flohmarkt verkauft werden? Mein Sohn fürchtet sich mittlerweile seine Sachgeschenke ergo auch seine Weihnachtsgeschenke mit nachhause zu nehmen, mit der Begründung: Mama schmeißt sie mir weg, oder stellt sie in den Keller, ... hat sie verkauft... verschenkt... etc. es geht diesem Kind in der Seele nicht gut.

ad 5) Welche "Rechte" erkennen die Gerichte dem Stiefvater an, wenn sie keine "Pflichten" haben?

Würden Sie mir einen ReA aus meiner Gegend empfehlen können?

Würde mich um Beantwortung Ihrerseits sehr freuen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2006 | 14:48

Vielen Dank für Ihre Nachfragen. Die Beantwortung erfordert jedoch weitere Recherchen, die ich wegen einer Reise momentan nicht erbringen kann. Ich werde Ihnen Ihre Nachfragen aber gerne im Verlauf der kommenden Woche per E-Mail beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann

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