Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 569 Abs. 3 Absatz 2 BGB
wird die Kündigung unwirksam, wenn die Mietzahlung binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit an den Vermieter bezahlt wird. Wenn das Geld bereits bezahlt wurde, haben Sie daher nichts zu befürchten.
Sie sollten dem Vermieter eine Kopie des Überweisungsbeleges übersenden und auf diese Regelung hinweisen.
Allerdings müssen Sie unbedingt beachten, daß diese Regelung nur einmal in zwei Jahren greift. Wenn Sie also nochmal innerhalb der nächsten zwei Jahre vergessen, die Miete zweimal hintereinander zu bezahlen, ist die Kündigung nicht so einfach aufzuhalten. Ein Dauerauftrag ist hier stets hilfreich.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter RA Weber,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Frage.
Wie genau soll ich mich verhalten?
Schicke ich dem Vermieter ein Einwurf-Einschreiben und oder soll ich ihn morgen direkt anrufen? Eine email mit Anhang der Überweisung ist eher nicht ratsam?
Wäre das Geld erst jetzt nach Erhalt der Kündigung überwiesen worden, wäre dann die Kündigung auch unwirksam? ( Nicht, dass es so gewesen ist, nur weil Sie schrieben "wenn die Mietzahlung binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit an den Vermieter bezahlt wird").
Unser Problem ist, dass wir im Ausland angestellt sind und nur nach Deutschland ausgeliehen wurden, so dass wir leider keinen Dauerauftrag aufgeben können.
Ist der Vermieter nicht eigentlich auch verpflichtet eine Mahnung zu schicken bei ausstehender Miete? Es ist uns schon einmal passiert 2009, dass eine Monatsmiete nicht bezahlt wurde, dort wurde aber eine Mahnung geschickt und diese sofort beglichen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten ihn direkt anrufen und die Sache telefonisch klären. Dabei können Sie auch eine Mail mit dem Überweisungsbeleg als Anhang ankündigen. Ein Einwurf-Einschreiben ist nicht notwendig, da es auf den Geldeingang, nicht die Übersendung des Überweisungsbeleges ankommt.
Die Kündigung wäre auch unwirksam, wenn das Geld nach Erhalt der Kündigung, aber vor dem Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit überwiesen wird. Rechtshängigkeit meint hier die Erhebung einer Räumungsklage bei Gericht.
Eine Mahnung ist nicht notwendig.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt