Kündigung eines Mandats

28. Januar 2010 13:47 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Fragestellung habe ich an Sie:

Ich habe seit August 2009 eine Anwältin beauftragt, mein ausgestelltes Arbeitszeugnis zu überarbeiten und bei der Firma zur Korrektur einzureichen.

Der Fall wurde von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt bzw.Kostendeckung der RV liegt bei der Anwältin vor.

Bis zum heutigen Tage hat sich die Anwältin um die Sache nicht richtig gekümmert bzw. nichts an der Zeugniskorrektur getan bzw. eingereicht. Auf E Mail reagiert Sie nicht , telefonisch ist Sie kaum zu erreichen.

Frage: Kann ich Ihr das Mandat wieder kündigen und wie ? Kann ich einen anderen Anwalt beauftragen ? Entstehen mir Nachteile bzw. Kosten welche die Anwältin mir nachträglich in Rechnung stellen kann und für mich anfallen ?

Danke für Ihre Unterstützung !

28. Januar 2010 | 14:05

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


das Mandat sollten Sie schriftlich kündigen; einer besonderen Formulierung oder Begründung bedarf es dabei nicht. Die Kündigungsabsicht muss aber deutlich werden und ich würde Ihnen raten, die Zeitverzögerung zu benennen.

Die Kollegin hat einen Vergütungsanspruch für die bisher geleistete Tätigkeit und wird diese sicherlich auch abrechnen wollen. Denn könnten Sie dann mit Schadensersatzansprüchen in Höhe der Vergütung entgegentreten, da durch die nicht durchgeführte Tätigkeit ein Schaden entstanden ist, und zwar in Höhe der doppelten Vergütung. Ein von Ihnen neu beauftragter Anwalt wird wiederum diese Vergütung - zulässigerweise - mitberechnen, so dass Sie also aufgrund der Untätigkeit teilweise doppelt zahlen müssten; das kann dann als Schadensersatz geltend und möglichen Vergütungsansprüchen entgegengehalten werden.

Den Rechtschutzversicherer sollten Sie vom Anwaltwechsel informieren und diesen anweisen, Rechnungen der "Erstanwältin" nicht auszugleichen, damit Sie diese Aufrechnungsmöglichkeit nicht verlieren..


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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