Ich bin von meinem derzeitiges Arbeitgeber während meiner Probezeit fristgerecht zum 31.12.2009 gekündigt worden. Man hat mir jedoch eine soziale Auslauffrist bis zum 31.03.2010 gewährt um sich die Option offen zu halten mich doch noch weiter einsetzen zu können.
Wortlaut der Kündigung:
"Wir beziehen uns auf den mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag vom xx und kündigen hiermit das mit Ihnen bestehende Anstellungsverhältnis innerhalb der Probezeit. Unter Verlängerung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist gewähren wir Ihnen eine soziale Auslauffrist bis zum 31.03.2010. Die Arbeitsvergütung nach Maßgabe des Anstellungsvertrages vom xx behält in diesem Zeitraum unverändert Gültigkeit. Sie verzichten gegenüber der Bank auf einen Wiedereinstellungsanspruch gemäß dem Kündigungsschutzgesetz. Mit dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abschließend geregelt."
Vor ein paar Tagen hat mir mein Vorgesetzter jedoch erzählt man wolle mich jetzt doch schon zum 28.02.2010 "loswerden" und ein entsprechendes neues Kündigungsschreiben würde mir in den nächsten Tagen zugehen.
Ist dieses rechtens? Kann ich wirklich innerhalb meiner sozialen Auslauffrist erneut gekündigt werden oder hat die erste Kündigung mit der sozialen Auslauffrist weiterhin bestand?
Unzulässig wäre eine sog. Wiederholungskündigung, die sich ausschließlich auf die bei der ersten Kündigung zugrundeliegenden Kündigungsgründe bezieht.
Zulässig wäre hingegen eine weitere Kündigung innerhalb der Auslauffrist aufgrund neuer Umstände. Sofern mit der neuen Kündigung sämtliche Kündigungsvoraussetzungen eingehalten werden und die neue Kündigung nicht ausschließlich die bereits erfolgte Kündigung wiederholt, ist eine weitere Kündigung innerhalb der Auslauffrist möglich, z.B. BAG, Urteil vom 22.05.2003, Az.: 2 AZR 485/02
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Ob derartige Umstände vorliegen, die eine weitere Kündigung rechtfertigen und die Kündigungsvoraussetzungen eingehalten werden, kann an dieser Stelle aufgrund der wenigen Angaben nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.