Nachfrage

23. Januar 2010 11:37 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Anwälte,

ich hatte in der Nachfrage eine weitere einfache Frage gestellt, die mir der Anwalt aber nicht beantwortet hat.
Ich bitte daher um eine zweite Meinung der folgenden von mir zitierten Fragen

"
Desweiteren würde ich gerne wissen, ob die Gegenseite noch Kosten für die Pflege verlangen kann ?

Es geht hier noch nach altem Erbrecht, außerdem war die Erblasserin zwei Jahre im Heim.

Wenn beide mit der Auszahlung einverstanden sind, kann dann das Geld unbürokratisch auf die Beiden Konten der Erben übertragne werden ?

Kann ich zudem alleine Auskunft über das Vermögen verlangen oder brauch ich dazu auch die Zustimmung der Miterben ?
Zudem fällt mir ein, dass der Notar beim Erbscheinsantrag nicht fragte, in welchen Häuser meine Oma ein Niesbrauch hatte, die ihr aber ansonsten nicht mehr gehörten.
Es wurden nur die Häuser erkannt, die ihr noch voll gehörten, war dies so korrekt ?
Ich meinte damit das in dem Antrag nun die Häuser stehen, die meine oma noch besaß, nich aber die, die sie zu Lebzeiten abgegeben hat und wo sie ein im Grundbuch stehendes Niesbrauchsrecht hatte. …"


http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=87620


Ich bitte hier einen anderen Anwalt um Beantwortung der Fragen
Vielen Dank

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Zunächst darf ich unterstellen, dass vorliegend sich die Sachlage tatsächlich nach altem Erbrecht richtet.

1. Erstattung von Pflegekosten nach altem Recht
Ich gehe hierbei davon aus, dass die Miterbin noch vor Verbringung der Erblasserin in ein Heim Aufgaben der Pflege übernahm. Aus Ihren bisherigen Fragestellungen, auf die Sie verweisen, kann man herauslesen, dass es sich bei der Miterbin um Ihre Tante und damit um die Tochter der Erblasserin handelt.
Nach altem Recht konnte lediglich ein Ausgleichsanspruch nach §2057a BGB in Betracht kommen. Hiernach gibt es nur dann einen Ausgleichsanspruch, wenn der Abkömmling des Erblassers, durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde.
Die von Ihnen geschilderten Pflegeleistungen werden sicher auch Mitarbeit im häuslichen Bereich notwendig gemacht haben. Hierbei müsste es sich aber um Sonderleistungen gehandelt haben, die über die normale Pflegeleistung, die nach altem Recht als sittliche Pflicht des Abkömmlings verstanden wurde, hinausgehen und zu dem zum Erhalt oder zur Steigerung des Vermögens des Erblassers beigetragen haben.
Ein solches ist momentan jedoch nicht zu erkennen.

Normale Pflegeleistungen waren nach altem Recht nicht erstattungsfähig, da sie, wie gesagt, als sittliche Pflicht des Abkömmlings angesehen wurden, es sei denn, es lag eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Leistenden über die Entgeltlichkeit vor. Dies ist vorliegend aber nicht anzunehmen.
Da steht nach jetzigem Stand Ihrer Tante kein Anspruch auf Aufwendungsersatz hinsichtlich Pflegeleistungen zu.

Hiervon müssen Sie aber mögliche Unterbringungskosten im Heim unterscheiden, die noch nach dem Tod zur Regulierung offen standen. Hier haftet der gesamte Nachlass dafür, somit auch Sie in Höhe Ihrer Erbquote.

2. Leistungen der Bank an beide Konten
Grundsätzlich ist diesbezüglich auszuführen, dass die Bank als Verpflichtete hinsichtlich de Geldwertes der Konten gemäß §2039 BGB nur an alle Erben leisten kann. Dies bedeutet nicht gleichzeitig an jeden der Miterben, sondern nur insgesamt an die Erbengemeinschaft. Dies bedeutet auch, dass Guthaben in einer Summe zur Anweisung gebracht werden muss. Daher ist die Bank grundsätzlich nur verpflichtet, die gesamte Summe auf EIN benanntes Konto anzuweisen. Inwieweit Ihre Bank davon eine Ausnahme macht, kann ich selbstverständlich nicht beurteilen. Gerne können Sie bei Ihrer Bank hinterfragen, inwieweit diese die jeweiligen Beträge unter Vorlage der Zustimmung der Erben an die Konten anweist.

3. Auskunftsanspruch eines Erben
Ihnen steht allein der Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Hierzu benötigen Sie lediglich den Erbschein als Legitimationspapier. Die Zustimmung der Miterbin ist nicht erforderlich. Die Auskunft wird aber nur gemeinschaftlich erteilt, d.h. Sie als auch Ihre Tante werden über den Inhalt der Auskunft in Kenntnis gesetzt.

4. Angaben Erbscheinsantrag
Soweit im Erbscheinsantrag nur Häuser angegeben wurden, die noch im Eigentum der Erblasserin standen aber nicht solche, an welchen die Erblasserin nur noch ein Nießbrauchsrecht hatte, so ist dies nicht zu beanstanden.
Lediglich das Eigentum an den Immobilien ging in den Nachlass mit über, nicht ab das Nießbrauchsrecht. Gemäß §1061 BGB erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers, also der Erblasserin. Etwas anderes kann nur bei abweichenden Vereinbarungen gelten. Dass solche getroffen wurden, ist aber nicht ersichtlich.
Insoweit ist das Nießbrauchsrecht auch nicht zum Nachlass geflossen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und wünsche Ihnen einen schönes Wochenende.

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