Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider haben Sie als zukünftiger Erbe vor Eintritt des Erbfalles keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft bezüglich Vermögensgegenständen. Denn zu Lebzeiten kann ein Erblasser mit seinem Vermögen verfahren, wie es ihm beliebt und zukünftige Erben haben vor dem Ableben des Erblassers keine Ansprüche hinsichtlich der zukünftigen Erbmasse.
Nach Eintritt des Erbfalles besteht indes ein Auskunftsanspruch der Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer gemäß § 2027 BGB
. Bei einem solchen Erbschaftsbesitzer kann es sich auch um einen Miterben handeln.
Sie können daher nach dem Eintritt des Erbfalles einen Auskunftsanspruch gegen Ihre Schwester geltend machen, sofern es sich bei ihr um die Erbschaftsbesitzerin handelt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller
16.06.2019 | 14:50
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Bedeutet das, dass das Haus verkauft werden kann, obwohl ich lt. Testament zusammen mit meiner
Schwester als Erbin eingesetzt bin oder hat das gemeinsame Testament meiner Eltern weiterhin
Gültigkeit?
Velen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.06.2019 | 15:03
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Beim Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte Vollerbe, sodass er keinen Beschränkungen unterliegt. Ihre Mutter kann das Grundstück somit zu Lebzeiten verkaufen. Erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten werden Sie und Ihre Schwester zu Erben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)