Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt:
1.
Ein Formulierungsvorschlag kann nicht Gegenstand einer Frage sein, da es sich um einen Auftrag handeln würde.
In der Formulierung sind Sie frei. Wenn Sie das, was gewollt ist, klar formulieren, ist es in Ordnung.
Bedenken Sie, ob es einer Änderung überhaupt bedarf.
Es ist zwischen BGB- (vertretungsberechtigt) und erweitertem Vorstand zu unterscheiden.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Satzung genügt e i n vertretungsberechtigter Vorstand.
2.
§ 33 BGB
ist nicht zwingend. Von der Vorschrift kann per Satzung abgewichen werden.
Die zitierte Satzungsregelung bestimmt aber von § 33 BGB
nichts Abweichendes, sondern etwas Ergänzendes
Die Voraussetzungen für eine Satzungänderung richten sich daher nach Gesetz und Satzung.
Soweit nichts anderes geregelt ist, müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein UND 3/4 der Anwesenden für die Änderung stimmen. Praktisch müssen so mindestens 50 % der Mitglieder zustimmen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
normaler Weise ist es ganz und gar nicht meine Art, aber sehen Sie mir meine ehrlichen Ausführungen nach:
Nein - eigentlich haben Sie mir sogut wie gar nicht geholfen.
Genau aus dem Gedanken heraus, dass Sie (und übrigen Kollegen) nicht gewillt sind einen Einzeiler (!) zu formulieren habe ich einen Vorschlag eingebracht. Ob DAS ein Aufträge wert wäre, ich bezweifele doch stark. Wir sind ein VEREIN.
Ich habe diese Anfrage gestellt, um die korrenkte Formulierung zu erfahren, damit das zuständige AG nichts zu bemängeln hat und wir erneut zusammenkommen müssen. Was bei unseren Mitgliederzahlen jedes mal äußerst schwierig ist.
Zum zweiten Teil - wieso nicht kurz und schmerzlos: es MÜSSEN also 2/3 anwesend sein, und DAVON 3/4 zustimmen und eine für uns BEGÜNSTIGENDERE Version wäre unzulässig (z.B. also 3/4 Dafür-Stimmen der ANWESENDEN Mitglieder, also nicht ALLER)?
Zwei Zeilen, kurz und bündig -dafür aber informativ- würden doch genügen....
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Anwalt haftet für eine falsche Auskunft.
Wenn ich etwas absegnen soll für praktisch weniger als 20 EUR, steht das in keinem Verhältnis zum Haftungsrisiko.
Ein Einzeiler trifft rechtlich und selten den Punkt.
Ein Ja oder Nein macht beim Mandanten zwar ein gutes Gefühl, ändert aber nichts daran, dass die Anwort falsch wäre.
Das hat zum Teil etwas mit Jura, vielmehr aber noch mit (sprachlicher) Logik zu tun.
Ich weiß z.B. nicht, ob es nicht noch eine weitere Regelung zur Stimmenmehrheit über die Anwesenheitsqoute hinaus abweichend von § 33 BGB
gibt.
Eine Antwort in einer Zeile stellt Fragesteller zudem auch nicht zufrieden, weil Z U kurz.