Übertragbarkeit des Wohnrechts

21. Januar 2010 10:48 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

bevor ich jetzt meine Frage stelle, werde ich Ihnen meine derzeitige Situation schildern.

Mein Freund:
75 Jahre, Rentner, Hausbesitzer
Haus wurde vor einigen Jahren an Kinder abgegeben? Im Grundbuch eingetragen.(länger als 10 Jahre her)
Kann bei Lebzeiten nicht veräußert werden also gehe ich davon aus, dass er lebenslanges Wohnrecht hat.

Kinder:
Sohn, wohnt im oberen Stock
Tochter, eigene Wohnung

Zu meiner Person:
48 Jahre, ALGII, eigene Wohnung

Situation:
Wir beide sind nun 7 Jahre zusammen und wollen heiraten, damit ich die Rente bekomme und abgesichert bin.

Nun zu meinen Fragen:
Wenn dann mein Mann stirbt, kann ich dann im Haus wohnen bleiben oder können die Kinder mich raus schmeißen? z.B Tochter, weil sie selber drin Wohnen will. Dann müsste ich mir eine Wohnung mieten und für die Miete aufkommen?!

Muss man oder kann man das Vertraglich oder so festlegen

Habe ich Erbrecht und was? Pflichtteil?

Vielen lieben Dank für Ihre Bemühungen





21. Januar 2010 | 10:59

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Nach der Eheschließung hätten Sie nach dessen Tod ein gesetzliches Erbrecht am Nachlass Ihres Ehemannes. Sofern Sie im Güterstand der Zugemeinschaft leben werden, betrüge der gesetzliche Erbteil ½, der Rest würde unter den Kindern Ihres Mannes aufgeteilt. Wenn Ihr Mann Sie testamentarisch als Alleinerbin einsetzen würde, bliebe den Kindern lediglich der Pflichtteil.

Ihren Angaben zufolge gehört das Haus aber gar nicht mehr zum Nachlass, da es wohl im Wege der Schenkung an die Kinder übertragen worden ist. Sie gehen davon aus, dass Ihr Partner ein lebenslanges Wohnrecht hat.

Das Wohnrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach den §§ 1090 , 1093 BGB und deshalb nicht übertragbar und auch nicht vererbbar (§ 1092 BGB ). Sie können also nicht auf Basis des Wohnrechts im Haus wohnen bleiben, möglich ist aber der Abschluss eines Mietvertrages mit den Eigentümern, also den Kindern. Wenn Sie keinen Mietvertrag abschließen, kann den Kindern aber auch ein Anspruch gegen Sie zustehen, die Wohnung zu räumen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problemkreis vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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