Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Handlungsgehilfe hat nach §§ 65
, 87 Abs. 1 HGB
Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.
Ein Anspruch auf Provision besteht für den Handlungsgehilfen nicht, wenn und soweit die Provision nach § 87 Abs. 3 HGB
dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
Wenn der Unternehmer das Geschäft ausführt, entsteht für den Handlunsgehilfen nach § 87 a HGB
ein unbedingter Provisionsanspruch.
Steht allerdings fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision nach § 87 a Abs. 2 HGB
. Bereits empfangene Beträge sind dann zurückzugewähren.
Nach §§ 65, 87 c hat der Unternehmer über die Provision, auf die der Handlungsgehilfe Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
Darüber hinaus kann der Handlungsgehilfe bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB
Provision gebührt (vgl. § 87 c Abs. 2 HGB
).
Gem. § 87 c Abs. 3 HGB
kann der Handlungsgehilfe außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handlungsgehilfe nach § 87 c Abs. 4 HGB
verlangen, dass nach Wahl des Unternehmens entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist.
Nach Ihrem Sachvortrag haben Sie noch Provisionansprüche, so dass es empfehlenswert ist, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen, um die Ansprüche möglichst zeitnah durchzusetzen.
Die Provisionsansprüche wie auch die Ansprüche nach § 87 c HGB
verjähren nach drei Jahren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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