Provisionsabrechnung nicht vertragskonform

| 4. Januar 2010 12:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Relevante Regelungen im schriftlichen Arbeitsvertrag:
Status des Arbeitnehmers: fest angestellter Handlungsgehilfe im Außendienst . Inzwischen aus betrieblichen Gründen gekündigt.
Vergütung: Festgehalt plus gestaffelte Umsatzprovision. Der Provisionsanteil am Gesamt-Bruttoentgelt entspricht etwa 20 bis 25 %
- ‚Das Arbeitsgebiet umfasst den Großraum …‘
- ‚Unter „vom Arbeitnehmer generierte Umsätze“ sind die Umsätze zu verstehen, die in den Verantwortungsbereich des Mitarbeiters fallen, also alle Umsätze ohne Ladengeschäft und Restaurant‘

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde eine Liste aller Kunden im einschlägigen PLZ-Gebiet ausgehändigt, mit dem Auftrag, diese zu bearbeiten. Der Arbeitnehmer brachte selbst eine ganze Reihe eigener Kunden ein, akquirierte neue Kunden und bearbeitete die Bestandskunden. Nach etwa 2 Monaten wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass nicht alle Bestandskunden von ihm zu besuchen seien, da einer der beiden Geschäftspartner sie doch selbst weiter besuchen wolle. Ein Vergleich der neu ausgehändigten Kundenliste ergab, dass hauptsächlich die umsatzstarken Kunden nicht mehr zu besuchen waren. Provision wurde nur noch auf die Umsätze der reduzierten Kundenliste und der eigenen Kunden des Arbeitnehmers bezahlt. Ein Hinweis auf den Arbeitsvertrag wurde ignoriert. Auf eine energische Reklamation wurde aus Angst um den Arbeitsplatz vom Arbeitnehmer zunächst verzichtet.

Frage: Können die vorenthaltenen Provisionen nachgefordert bzw. mit Aussicht auf Erfolg eingeklagt werden? Wie können die provisionsrelevanten Umsätze festgestellt werden?

4. Januar 2010 | 13:18

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Der Handlungsgehilfe hat nach §§ 65 , 87 Abs. 1 HGB Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.
Ein Anspruch auf Provision besteht für den Handlungsgehilfen nicht, wenn und soweit die Provision nach § 87 Abs. 3 HGB dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

Wenn der Unternehmer das Geschäft ausführt, entsteht für den Handlunsgehilfen nach § 87 a HGB ein unbedingter Provisionsanspruch.
Steht allerdings fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision nach § 87 a Abs. 2 HGB . Bereits empfangene Beträge sind dann zurückzugewähren.

Nach §§ 65, 87 c hat der Unternehmer über die Provision, auf die der Handlungsgehilfe Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
Darüber hinaus kann der Handlungsgehilfe bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt (vgl. § 87 c Abs. 2 HGB ).
Gem. § 87 c Abs. 3 HGB kann der Handlungsgehilfe außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handlungsgehilfe nach § 87 c Abs. 4 HGB verlangen, dass nach Wahl des Unternehmens entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist.

Nach Ihrem Sachvortrag haben Sie noch Provisionansprüche, so dass es empfehlenswert ist, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen, um die Ansprüche möglichst zeitnah durchzusetzen.
Die Provisionsansprüche wie auch die Ansprüche nach § 87 c HGB verjähren nach drei Jahren.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2010 | 09:33

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