Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die zu empfehlende Rechtsform hängt natürlich davon ab, welchen Zweck Sie damit verfolgen:
Ohne Ehevertrag besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das von beiden Eheleuten eingebrachte Vermögen bleibt getrennt, für die Schulden des jeweils anderen wird nicht gehaftet und bei der Scheidung wird im Rahmen des Zugewinnausgleiches ermittelt, wie stark das jeweilige Vermögen während der Ehe angewachsen ist. Auch die gesetzlichen Rentenansprüchen, die während der Ehe erworben wurden, werden dann im Rahmen des Versorgungsausgleiches halbiert.
Alternativ kann ein Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbart werden. Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen verbleibt dann bei jedem Ehepartner. Der Zugewinn wird im Falle einer Scheidung nicht aufgeteilt. Diese Gestaltung empfiehlt sich, wenn einer der beiden Ehepartner Schulden mit in die Ehe bringt und diese abzahlt, während der andere spart und sein Vermögen mehrt. Im Falle der Scheidung müsste er nämlich beim Zugewinnausgleich die Hälfte davon abgeben. Dies kann durch die Gütertrennung ausgeschlossen werden.
Möglich ist es auch, nur bestimmtes Vermögen vom Zugewinnausgleich auszunehmen oder die Gütertrennung nur für den Fall der Scheidung zu vereinbaren, während sich im Todesfall der Erbfall nach den gesetzlichen Regelungen des Zugewinnausgleiches abgewickelt werden soll. So können beispielsweise Unterhalts- und Erbansprüche in einem Ehe- und Erbvertrag geregelt werden. Sollten Sie Gütertrennung wünschen, empfiehlt sich dieser modifizierte Güterstand:
In Ihrem Fall gehört Ihnen das Grundstück bereits jeweils zur Hälfte. Im Todesfall würde der überlebende Ehepartner, sofern für den Todesfall der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll
, gem. §§ 1371
, 1931 BGB
neben den Kindern des Verstorbenen zur Hälfte erben. Demnach wären die Kinder dann mit 1/4 an dem Haus beteiligt. Durch Testament oder Erbvertrag kann das Erbe der Kinder zwar minimiert werden, aber der Pflichtteil wird Ihnen nicht genommen werden können. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs und betrüge also immer noch 1/8.
Ein vollständiger Ausschluß der Kinder vom Erbe kann nur in Form eines Pflichtteilsverzichtsvertrages erfolgen, dem die Kinder aber zustimmen müssten.
Ich empfehle Ihnen, sich konkret anwaltlich vor Ort beraten zu lassen und abklären zu lassen, welche Gestaltungsmöglichkeiten im einzelnen in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung an die Hand gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht