Sehr geehrter Ratsuchender,
hier können Sie eine Änderung verlangen.
Zwar können die Wohnungseigentümer abweichend von § 16 WEG
durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach einem anderen Maßstab verteilt
werden. Dieses gilt aber nur, soweit dieses einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
Und daran wird es hier scheitern. Denn es entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, dass diese Kosten über Ihren Zähler auch abgerechnet werden.
Daneben gibt es auch die Probleme bei einer Stromunterbrechung, die Sie schon angesprochen haben.
Sollte ein entsprechender Antrag durch Beschluss zurückgewiesen, sollten Sie dann die gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Das Gericht wird dann nach Ihren Angaben sicherlich zu Ihren Gunsten entscheiden.
Allerdings werden Sie nicht eigenmächtig die Stromzufuhr sperren dürfen, da Sie insoweit - wenn dieser Zustand schon länger bestanden hat - die Gebrauchsregelung nicht einseitig ändern dürfen. Sie werden einen Beschluss (oder gerichtliche Entscheidung) herbeiführen müssen.
Sperren Sie trotzdem und kommt jemand zu Schaden, werden Sie haften. Auch eine vorherige Unterrichtung entlastet Sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,
vielen Danke für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort aus der sich für mich jedoch noch 2 Fragen ergeben:
1. Ist ein Anspruch auf Änderung von den Umbaukosten abhängig.
2. Wenn eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist , wer ist
dann der „Gegner“ ?
Die Gemeinschaft oder die einzelnen Eigentümer.
Falls es die Gemeinschaft sein sollte, bin ich dann auch an den
Kosten beteiligt wenn diese den Prozeß verlieren würde ?
Mit freundlichen Grüssen
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Sehr geehrter Ratsuchender,
der Änderungsanspruch ist nicht von den Umbaukosten abhängig. Dieser Anspruch besteht davon lösgelöst.
"Gegner" wäre dann die Eigentümergemeinschaft. Verliert diese den Prozess, müssen Sie sich nicht beteiligen, da Sie dann obsiegt hätten. Auch dürfen diese Kosten dann nicht anteilig auf Sie mit umgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle