Sehr geehrter Fragesteller,
ob allein das Anmelden eines Accounts unter falschem Namen nach § 269 StGB
strafbares Verhalten ist, ist nicht unumstritten. Das OLG Hamm lehnt eine Strafbarkeit generell ab, weil eine Anmeldung mit falschen Daten bei ebay nicht den objektiven Tatbestand der Strafnorm erfülle (OLG Hamm, 5 Ss 347/08
).
Das KG Berlin hat sich entgegen der Ansicht des OLG Hamm für die Anwendbarkeit des § 269 StGB
bei Anmeldungen mit falschen persönlichen Daten ausgesprochen (KG Berlin, 1 Ss 181/09
).
Da unterschiedliche gerichtliche Auffassungen hinsichtlich der Strafbarkeit vorliegen und der BGH zu der Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat, hätten Sie jedenfalls mit Ermittlungen und möglicherweise auch mit einer Anklage zu rechnen. Ob - wenn sich im Falle der Anklage das Gericht der Ansicht des KG Berlin anschließt - Sie auch verurteilt würden, hinge davon, ob Ihnen Vorsatz nachzuweisen wäre.
Ob anderen Mitgliedern ein Schaden entstanden ist, ist für die Frage einer Strafbarkeit nach § 269 StGB
unerheblich.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Uklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
sollte es zur Anklage kommen welche Strafe wäre möglich ??
Ich hatte ja nur den Vorsatz die Produkte zu verkaufen ... aber nicht jemand zu hintergehen.
danke für die Anwort
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihnen Vorsatz hinsichtlich der Täuschung im Rechtsverkehr nicht unterstellt werden kann, weil das Ermittlungsergebnis dies nicht hergibt, so würden Sie nicht aus der Norm verurteilt.
Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist Vergehen, damit kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auf Sie zukommen. Bei Erstbegehung wird eine Geldstrafe auf Sie zukommen die sich nach Ihrem Einommen bemisst.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA