Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haftet Ihre Tante für die Kosten des Pflegeheims natürlich mit ihrem eigenen Einkommen und Vermögen.
Ist dieses aufgebraucht bzw. reicht zur Deckung des Bedarfs nicht aus, so entsteht entsprechend § 1601 BGB
ein Unterhaltsanspruch gegen Verwandte in gerader Linie, d.h. in erster Linie gegen die eigenen Kinder. Diesen Unterhaltsanspruch kann die Behörde, die die Kosten des Pflegeheims übernimmt, entsprechend § 94 SGB XII
auf sich überleiten.
Nicht unterhaltspflichtig sind allerdings sonstige Verwandte, wie z.B. Nichten.
Hier kann es allerdings vorkommen, dass der Pflegebedürftige in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Bedarfs Schenkungen an Dritte getätigt hat.
Diese können dann von der Behörde entsprechend § 93 SGB XII
iVm. § 528 BGB
rückgängig gemacht werden.
Sofern das Haus daher seinerzeit der Nichte geschenkt wurde und diese es an ihre eigene Tochter weiter verschenkt hat, muss diese damit rechnen, dass die Behörde die Schenkung entsprechent § 528BGB iVm. § 822 BGB
rückgängig macht.
.Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
7. Dezember 2009
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08:36
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht