Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Wechsel Ihres Vertragspartner darf nicht dazu führen, dass nunmehr eine andere Vertragslaufzeit gilt. Endete Ihr "alter" Vertrag zum 04.10.2010, so gilt dies nach wie vor. Eine einseitige Laufzeitverkürzung, die zur Folge hätte, dass Sie ein weiteres Jahr an den Vertrag gebunden wären, da Sie nicht mehr fristgerecht kündigen könnten, ist nicht zulässig. Sie haben daher zum einen nach wie vor die Möglichkeit, den Vertrag durch eine fristgerechte Kündigung zum 04.10.2009 zu beenden.
Daneben dürfte auch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bestehen. Der einseitige Wechsel auf Seiten Ihres Vertragspartners dürfte für Sie einen "wichtigen Grund" im Sinne des für Dienstverhältnisse einschlägigen § 626 BGB
darstellen, wegen dem das Vertragsverhältnis von Ihnen sofort gekündigt werden kann. Überprüfen Sie insoweit bitte nochmal die Mail vom 01.12.2009. Grds. ist Ihr Vertragspartner nämlich verpflichtet, Sie über diese Möglichkeit zu informieren. Anderslautende AGB-Regelungen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 309 Nr. 10 BGB
möglich. Beachten Sie insoweit bitte, dass eine fristlose Kündigung dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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