Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Sie haben mit dem Internetdienstanbieter einen Vertrag geschlossen über die Bereitstellung einer gewissen Leistung - hier einer 16000er DSL-Verbindung. Ihr Vertragspartner konnte diese Leistung Ihren Angaben zufolge nicht erfüllen, obwohl er dies zunächst zugesagt hat und hat Ihnen dafür eine andere Leistung bereitgestellt.
In derartigen Fällen ist es so, dass der von beiden Parteien (also Ihnen und 1&1) angestrebte Vertrag nicht zustande gekommen ist. Ein Anspruch auf (das wahrscheinlich erhöhte) Dienstleistungsentgelt besteht sodann nicht. Vielmehr ist es so, dass nun mit der Bereitstellung der 16000R - Verbindung von Seiten des Internetanbieters ein neues Angebot zum Vertragsschluss unterbreitet wurde. Dieses haben Sie, da Sie gegen die Schaltung der 16000R-Leitung protestiert haben und die dafür zugeschickte Hardware zurückgeschickt haben, nicht angenommen.
In diesem Fall ist kein „neuer“ Vertrag zustande gekommen - 1&1 hat keinen Anspruch auf Ihre Entgeltleistungen aus dem „neuen“ Vertrag. So entspricht es der Rechtslage, dass Sie weiterhin den ursprünglichen Vertragsbeziehungen zu 1&1 unterliegen und kein höheres Entgelt zu leisten haben sowie auch die Hardwarekosten nicht zu tragen haben.
Eine weitere Variante ergibt sich aus der Möglichkeit des Widerrufsrechtes. Dieses Recht hat ein Verbraucher immer dann, wenn er einen Vertrag zum Beispiel im Internet oder telefonisch abschließt (wovon ich bei dem Anbieter „1&1 Internet AG“ ausgehe).
Neuerdings beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Sollte Ihr Vertragsschluss (über die Vertragsänderung) noch nicht einen Monat her sein, so haben Sie das Recht und die Möglichkeit den Änderungsvertrag innerhalb dieser Monatsfrist schriftlich zu widerrufen.
Ist Ihnen die Möglichkeit noch gegeben und machen Sie davon Gebrauch, gilt der Vertrag als von Anfang an nicht zustande gekommen. So würde der alte Vertrag wieder aufleben. Sie müssten sogar die Kosten der Rücksendung der Hardware nicht tragen (d. h. unfrei zurücksenden), da die Hardware eine Leistung ist, die mehr als 40 € (Grenze bis zu der Sie die Kosten zu tragen hätten) kostet.
Was Sie nun konkret tun müssen ist, am besten (damit es schnell geht) telefonisch oder per Mail (ist besser aus Beweiszwecken) Ihren Anbieter mit der geschilderten Rechtslage zu konfrontieren und diesen auffordern, sich an die Rechtslage zu halten und von einer Sperrung Abstand zu nehmen.
Für den (wahrscheinlichen) Fall, dass Ihr Anbieter die Rechtslage anders sieht, müssten Sie mit der Einlegung einer einstweiligen Verfügung gegen die Sperrung drohen. Eine solche Verfügung wird vom Gericht erlassen, wenn Rechtsverstöße vorliegen und diese möglichst schnell, also vor Durchlaufen eines „normalen“ und lang andauernden Rechtsstreites, beseitigt werden sollen. In solchen Fällen prüft ein Gericht summarisch und ohne Anhörung der Gegenseite den betreffenden Fall und verpflichtet den Schuldner (hier dann 1&1), die angegangene Handlung zu beseitigen bzw. zu unterlassen.
Das Inaussichtstellen von weiteren rechtlichen Konsequenzen (wie der Einschaltung eines Rechtsanwaltes und das Bestreiten des Rechtsweges) ist ebenfalls angebracht.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
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Diese Antwort ist vom 21.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wie geht das mit der einstweiligen Verfügung? Ich bin gänzlich unerfahren, und stark schwerhörig (fast gehörlos).
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer einstweiligen Verfügung müssen der sogenannte Verfügungsanspruch (Sicherung eines Anspruchs auf eine Leistung) sowie ein Verfügungsgrund (Gefährung der Verwirklichung eines Rechts) schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass weitere Ausführungen hierzu nicht im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion gemacht werden können.
Für konkretere Ausführungen bedarf es auch der Einsicht in Ihre Vertragsunterlagen.
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Mathias Drewelow
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