Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Darf der Energieversorger denn überhaupt aufgrund eines Titels die Versorgung einstellen?
Ja der Energieversorger ist hierzu dem Grunde nach berechtigt. Insoweit kann ich auf die Beantwortung der ersten Frage verweisen. Es wird aber immer auf die Verhältnismäßigkeit ankommen. Das bedeutet, dass die Folgen der Unterbrechung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung stehen dürfen. Die Zuwiderhandlung bestand hier wohl darin, dass Sie trotz Titels nicht auf die Forderung der ESB gezahlt haben.
Was wäre, wenn hier nur die Forderung des Titels offen wäre jedoch keine offene Abschlagszahlung bestünde?
Die brächte keine Änderung mit sich, die rechtliche Bewertung würde identisch ausfallen. Nachträglich kann ich nur zu Frage 1 mitteilen, dass es natürlich erschwerend hinzukäme, wenn auch laufende Abschlagszahlungen nicht vorgenommen würden. Denn insoweit dürfte es schwer fallen, die „hinreichende Aussicht“ i.S.v. § 19 Abs. 2 GasGVV darzulegen.
Ist denn die Sperrung in diesem Fall ohne Gerichtsvollzieher möglich?
Ja, es ist nicht Voraussetzung, dass ein Gerichtsvollzieher die Sperrung durchführt. Es kann aber sein, dass diese nur mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchgeführt werden kann, etwa wenn sich der Anschluss in den Räumlichkeiten des Schuldners befindet und nicht offen zugänglich ist.
Wie kann ich morgen am besten Argumentieren?
Ich gehe davon aus, dass sich die Sache erledigt hat, da Sie die Forderungen beglichen haben und das Kundenkonto keinen Rückstand aufweist.
Mit Ihrer Zahlung sind über das Ansinnen des Richters auch hinausgegangen, denn dieser wollte Sie nur dazu anhalten im Termin die Ernsthaftigkeit der Zahlungsabsicht zu belegen.
Argumentieren müssen Sie daher nicht mehr in der Angelegenheit – Sie können lediglich auf den Vorwurf des versuchten Prozessbetruges eingehen, indem Sie insoweit Ausführungen machen.
___
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
hier der Gesetzestext, soweit es sich um die Grundversorgung handelt.
§ 19 GasGVV: Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mirko Ziegler