Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Gemäß Artikel 38
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist für die hier im Raume stehenden Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung das Recht des Staates anzuwenden, in dem die zurückzufordernden Unterhaltsleistungen ursprünglich geschuldet wurden, hier also Österreich (AT?).
Insoweit ist der Rechtsansicht des gegnerischen Anwalts nichts entgegenzusetzen.
Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass von einem deutschen Gericht ausländisches, hier österreichisches Recht anzuwenden ist.
2.
(Auch) nach der Regelung österreichischen Rechts (§ 1431 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) ist die ohne Rechtsgrund erbrachte „Leistung einer Nichtschuld“ grundsätzlich von dem Leistungsempfänger zurückzufordern. Hier also von dem gesetzlichen Vertreter des Kindes, sprich der Mutter, die aber Ihrerseits Schadensersatzansprüche gegenüber dem leiblichen Vater geltend machen kann (und sollte, gegebenenfalls im Wege der Drittwiderklage).
3.
Die Verjährungsfrist beträgt hier gemäß §§ 1478 ff. ABGB maximal 30 Jahre. Ähnlich wie nach deutschem Recht beginnt die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt, in dem Kenntnis von den Voraussetzungen des Anspruchs vorhanden sind (hier also von dem Nichtbestehen der Vaterschaft). Somit können im vorliegenden Fall auch für die vergangenen acht Jahre rückwirkend Ansprüche geltend gemacht werden.
Ich hoffe, dass meine auf der Grundlage Ihrer Angaben erfolgte Antwort für Sie hilfreich ist, auch wenn Sie nicht Ihren Erwartungen entspricht.
Für eine weitergehende Interessenwahrnehmung sollten Sie einen auf das österreichische Zivil- und Familienrecht spezialisierten Kollegen konsultieren.
Nichtsdestoweniger stehe ich Ihnen im Rahmen der einmalig kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ – auch nach längerem Zeitablauf – für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Gilt DE oder AT Recht?
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Sehr geehrte EU-Familienrechtexperten,
Mutter und Kind sind AT-Staatsbürger. Seit 2001 in DE. Das Kind ist nicht von Ex-Mann (auch aus AT), wie nun rauskam. "Scheinvater" hat 7 Jahre monatlich für das Kind bezahlt. Verlangt das bezahlte Geld nun von der Mutter zurück.
AT-Anwalt von Kläger argumentiert, dass Ersatzanspruch nun in DE angemeldet wird, aber das AT-Recht anzuwenden ist, denn im AT-Recht müsste die Mutter für den Ersatz aufkommen. Nicht wie im DE-Recht der leibliche Vater.
Lt. Kläger-Anwalt würde der Ersatzanspruch sich auf den vollen Zeitraum (8 Jahre) richten, da eine Verjährung erst ab Feststellung der Nicht-Vaterschaft beginnen würde und nicht wie üblich auf die letzten Jahre.
Bitte konkrete Antwort auf drei Fragen:
1. Wird wirklich das AT-Recht hier vor einem DE Gericht angewendet?
2. Ist nach AT-Recht die Mutter tatsächlich ersatzpflichtig?
3. Beginnt die Verjährung tatsächlich ab Feststellung?
Danke für eine VERBINDLICHE Antwort.
Kind Kind Mutter Vaterschaft Verjährung
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Sehr gute, genaue und ausführliche Beantwortung der offenen Fragen. Dazu sich die Mühe der schwierigen Auslandsrecht-Recherche gemacht. Danke°
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