Vollmacht für Fahrzeugführer

19. Oktober 2005 00:07 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Guten Abend, folgendes Problem : Ich habe meiner Tochter ein auf mich angemeldetes Auto zur Verfügung gestellt. Sie bezahlt Versicherung, Steuer und Unterhaltung des Autos aber selbst und das schon seit ein paar Jahren. Wir wohnen in verschiedenen Orten und jegliche Kommunikation über das Auto, die ich erhalte (Vers.,Steuer) lasse ich ihr zukommen. Nun hatte sie einen Unfall, trug aber keine Schuld. Da sie auswärts arbeitet, übergab sie die Schadensregulierung einem RA. Dazu erhielt sie von mir eine Vollmacht. Nun meine Frage, wie weit ist diese Vollmacht gültig ?
Im voraus vielen Dank.

19. Oktober 2005 | 01:56

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Die Ihrer Tochter erteilte Vollmacht berechtigt diese zunächst, den Ihnen entstandenen Fahrzeugschaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung unter Beauftragung eines Rechtsanwaltes geltend zu machen.

Den Umfang der Vollmacht bestimmt grundsätzlich der Vollmachtgeber, d.h. wenn nicht bereits in der Vollmachtsurkunde selbst der Vollmachtsumfang festgelegt wurde, müsste dieser ggf. durch Auslegung ermittelt werden. Wenn Sie jedoch ausdrücklich nur eine Vollmacht zur Schadensregulierung erteilten, ist Ihre Tochter lediglich berechtigt, in Ihrem Namen diesbezügliche Willenserklärungen abzugeben, wozu auch der Abschluss eines Vergleiches gehören wird. Einen darüber hinausgehenden Missbrauch der Vollmacht werden Sie nicht befürchten müssen.

Im Übrigen ist die Vollmachtserteilung grundsätzlich formlos wirksam, so dass keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit bestehen werden. – Im Falle der Schadensregulierung bleiben Sie weiterhin Anspruchsinhaber, so dass Ihre Tochter Ihnen die Schadensersatzleistungen auszahlen muss.

Bei Bedarf bitte ich Sie, von der Ihnen zur Verfügung stehenden kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch zu machen.


Mit freundlichen Grüßen

Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2005 | 10:45

Hallo und vielen Dank.
Das Problem geht aber noch weiter. Ist nun meine Tochter, die ja am Geschehenen beteiligt war, mit der ihr ausgestellten Vollmacht der Ansprechpartner des RA oder bin ich das ? Ich bin der Meinung, das wäre sie, da ich schlecht von hier aus alles klären kann. Ich wäre dann nur faktisch Anspruchsinhaber meiner Tochter gegenüber, oder sehe ich das verkehrt ? Der RA wollte die Sache nur über mich klären, hat mich mit allem angeschrieben und ich musste dann wieder ihr alles zukommen lassen, da sie ja alles geregelt hat. Ich habe den RA mehrmals auf die Vollmacht hingewiesen, aber das klappte nicht. Warum eine Vollmacht ausstellen, wenn ich dann doch alles selbst machen soll ? Die Vollmacht war für alle Dinge, die zusammenhingen, formlos ausgestellt.
Im voraus vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Oktober 2005 | 13:08

Sehr geehrte Ratsuchende,

aufgrund der dem Rechtsanwalt vorgelegten Vollmacht ist grundsätzlich Ihre Tochter Ansprechpartner in der Kfz-Schadenangelegenheit. Wenn der Rechtsanwalt Ihnen dennoch Unterlagen zur Bearbeitung übersendet, so kann dies darin begründet liegen, dass es sich um Auskünfte handelt, die nur Sie als Halterin des Fahrzeuges erteilen können. – Sollten Sie mit dem Anwalt keine Klärung herbeiführen können, ist zu überlegen, ob Sie Ihre Schadensersatzansprüche an Ihre Tochter abtreten und dem Anwalt eine entsprechende Abtretungserklärung übersenden. Anspruchsinhaber ist in diesem Fall Ihre Tochter.

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin

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