Steuerpflicht bei Wohnsitz im Ausland - nennen Sie mir bitte die gesetzliche Grundlage für die Steue

12. Oktober 2005 20:37 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
ab Dezember 2005 werde ich für ca. 3 Jahre nach China ausreisen und dort auch meinen Wohnsitz haben. In Deutschland habe ich in dieser Zeit keinen festen Wohnsitz und auch nicht meinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

Da ich in China im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit tätig bin, muss ich in China keine Steuern auf mein Einkommen entrichten. Mein Gehalt wird von einer in Deutschland ansässigen Organisation auf ein Konto bei einer deutschen Bank überwiesen.

Meine Frage:
Muss ich aufgrund meiner Befreiung von der Steuerpflicht in China Einkommensteuer in Deutschland auf mein Gehalt entrichten, obwohl ich keinen Wohnsitz und auch nicht meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe? Falls „ja“, nennen Sie mir bitte die gesetzliche Grundlage für die Steuerpflicht in Deutschland?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Eine (unbegrenzte) deutsche Steuerpflicht besteht, wenn Sie hier entweder (1) Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder (2) Ihr Arbeitseinkommen von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts beziehen. Ob der zweite Grund bei Ihrer Tätigkeit als Entwicklungshelfer vorliegt, kann ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts nicht beurteilen, liegt aber nahe.

Sollten Sie Ihr Gehalt nicht aus einer solchen öffentlichen Kasse erhalten, kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob Sie noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Ist dies ebenfalls nicht der Fall, besteht keine deutsche Steuerpflicht.

Wenn Sie Ihre Wohnung in Deutschland beibehalten würden, bestünde für Sie eventuell gleichwohl eine Befreiung von der Einkommensteuer. Gemäß § 3 Nr. 61 EStG sind Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes von der Einkommensteuer befreit.

Sollte dieser Spezialfall bei Ihnen nicht eingreifen, bestünde eine Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Zwar weist das Doppelbesteuerungsabkommen mit China die Besteuerung zunächst China zu, allerdings besteht wegen der von Ihnen geschilderten Steuerfreiheit in China gleichwohl eine Steuerpflicht nach § 50d Abs. 8 EStG .

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2005 | 21:38

Sehr geehrter Herr Meisen,

vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir bitte zu folgendem Hinweis noch nähere Erläuterungen geben: "Gemäß § 3 Nr. 61 EStG sind Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes von der Einkommensteuer befreit."

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Oktober 2005 | 09:46

Dies betrifft Leistungen, die Entwicklungshelfern über die normale Vergütung hinaus gezahlt werden (bei Krankheit, Arbeitslosigkeit etc.). Dies betrifft jedoch nur Verträge mit anerkannten Trägern der Entwicklungshilfe und auch nicht die laufende monatliche Zahlung, die nur nach den allgemeinen Regeln steuerfrei bleiben, d.h. bei Aufgabe des Wohnsitzes, sofern der Arbeitgeber keine öffentliche Kasse ist) (Das Entwicklungshelfer-Gesetz finden Sie unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ehfg/index.html).

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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