Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Verwendung fremder Lichtbilder im Rahmen einer Ebay-Auktion wird regelmäßig als Urheberrechtsverletzung zu werten sein mit der Folge, dass Ihnen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zustehen. Ob dies auch hinsichtlich der verwendeten Texte gilt, ist fraglich, kann aber dahinstehen, weil die Verwendung des Bildes genügt.
Sofern die Voraussetzungen des § 101 UrhG
vorliegen, können Sie gegenüber Ebay einen Auskunftsanspruch geltend machen, um so an die Daten des Verletzer zu gelangen.
Wenn diese vorliegen, können Sie gegenüber dem Verletzer eine Abmahnung aussprechen und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordern sowie, sollte diese nicht abgegeben werden, eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken.
Die entstehenden Kosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau beziffern. Das LG Köln hat bspw. entschieden, dass der Streitwert auch bei einer privaten Urheberrechtsverletzung mit 6.000,- EUR zu beziffern ist. Dies hätte zur Folge, dass die Kosten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit ca. 400,- EUR netto zu beziffern wären. Es ist aber durchaus möglich, dass andere Gerichte hier einen geringeren Streitwert ansetzen. Es ist jedoch durchaus realistisch, dass Kosten von einigen hundert Euro entstehen, wenn sowohl die außergerichtliche Abmahnung als auch das gerichtliche Verfügungsverfahren durchgeführt werden. Diese Kosten sind zwar letztlich vom Verletzer zu erstatten, Sie wären jedoch gleichfalls zur Zahlung verpflichtet, wenn der Verletzer nicht zahlen kann (insolvent ist o.ä.).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und darf bei Unklarheiten darum bitten, die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Vielen Dank für die Antwort, die mir leider jetzt nicht so richtig weiterhilft.
Ebay gibt die Daten nicht an mich heraus, auch nicht nachdem ich mich auf § 101 UrhG
berufen habe, unter dem Gesichtspunkt das ich ja nur eine Behauptung aufstelle und *wörtlich* rückt die Daten nur an einen Anwalt heraus, der die schriftliche Beauftragung von mir vorweisen kann.
Soweit war ich ja schon
Ich hatte mir eher vorgestellt, daß ich einen Betrag von 50,- Euro (?) an einen Anwalt bezahle, der dann - mit den Daten von ebay - seine Gebühren sowie eine Abmahnungs-/Schadensersatzsumme für mich beim Verursacher erwirkt. Bin so von einer Summe von 250,- Euro ausgegangen.
Habe ich mir das jetzt zu einfach vorgestellt?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Problematik bei Urheberrechtsverletzungen besteht regelmäßig darin, dass das Urheberrecht - im Gegensatz zu bspw. einer Marke - in keinem Register eingetragen ist und daher zunächst tatsächlich nur die Behauptung des Urhebers im Raum steht. Die Aussage von Ebay, die Daten ausschließlich an einen Anwalt herauszugeben, halte ich für nicht ganz unproblematisch, jedoch werden Sie gegen diese Weigerung kaum etwas unternehmen können, es sei denn Sie würden auf Herausgabe der Daten klagen. Da Ihnen zur Durchführung der Abmahnung aber ohnehin anwaltlicher Beistand anzuraten wäre, um insoweit keine Fehler zu machen, sollten Sie auch die Daten anwaltlich anfordern lassen.
Ein Pauschalhonorar von 50,- EUR wäre in einer Angelegenheit wie dieser unangemessen gering. Der Anwalt würde das Ausfallrisiko tragen müssen, falls die Gegenseite nicht zahlen kann. Es besteht generell die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen (insbesondere fehlende eigene finanzielle Leistungsfähigkeit) mit dem Anwalt ein sog. Erfolgshonorar zu vereinbaren. Hierauf muss sich der Anwalt jedoch nicht einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt