Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Generell haben Sie nach dem insoweit früher geltenden § 564c (alte Fassung – vgl. dazu Art. 229
§ 3 Abs. 3 EGBGB) die Möglichkeit, spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen. Soweit dieser keine eigenen berechtigten Interessen geltend machen kann (z. B. Eigenbedarf, Renovierung), muss er dem zustimmen.
Die Schriftform ist aber unabdingbar (vgl. § 126 BGB
)! Von daher sehe ich derzeit, wenn Sie sich mit dem Vermieter nicht einigen, keinen Weg, wie sie über den 1.11. hinaus am Mietvertrag festhalten können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Es tut mir leid, dass ich Ihnen keinen besseren Bescheid geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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Zeitmietvertrag läuft nach 5 Jahren ab
Hier finden Sie einen
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Hallo,
im November 2000 habe ich einen Zeitmietvertrag über 5 Jahre abgeschlossen, der zum 01.11.2005 ausläuft. Es wurde kein Grund für die Befristung angegeben.
Im Frühjahr diesen Jahres waren die Vermieter da um das Haus anzuschauen. Eine Woche nach ihrem Besuch rief ich an unter Zeugen und fragte, ob der Mietvertrag verlängert würde und bekam als Antwort "sehr gerne". Seither habe ich von meinen Vermietern nichts mehr gehört, aber mit dieser Perspektive größere Renovierungsarbeiten wie die Sanierung des Bades und Verlegung neuer Böden vorgenommen.
Meine Frage:
Ist diese mündliche Zusage gültig?
Hat der Vermieter die Möglichkeit spontan am 01.11. den Schlüssel zu verlangen?
Welches Recht habe ich nun und hat der Vermieter das Recht eine Räumung des Hauses zu verlangen?
Danke für Ihre Hilfe
Mietvertrag Mietvertrag Vermieter Zeitmietvertrag Schlüssel
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