Informationspflicht des Unterhaltsberechtigten

| 2. September 2009 12:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein 19jähriger Sohn aus geschiedener Ehe bekommt von mir Unterhalt.
Meine Frage:
Was steht mir an Information zu, bzw. welche Verweigerung würde einen Unterhaltsanspruch verwirken

1. Einkommenssituation (Ich weiß nicht was mein Sohn verdient)
2. Aufenthaltsort/Wohnort (Ich weiß nicht wo mein Sohn wohnt)
3. Ausbildungssituation (Mein Sohn hat die Schule gewechselt und ich habe nur durch Zufall davon erfahren)

Gibt es auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus sittlichen Gründen?
Mein Sohn beleidigt, beschimpft mich und erklärt mich im Internet für tot, für im Koma usw.?

2. September 2009 | 13:16

Antwort

von


(2984)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

der Sohn ist verpflichtet Auskunft über seine Einkommessitution und/oder Ausbildungssituation zu erteilen. Das ist wichtig für Sie, damit Sie wissen, ob eine Unterhaltspflicht überhaupt noch besteht oder ob der Sohn möglichweise noch als privilegierter Volljähriger zu behandelt ist.

Zu einem Wegfall des Anspruches oder einer Beschränkung führt hingegegen der Verstoß gegen die Obliegenheit des Sohnes einen Schulabbruch und/oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung NICHT anzuzeigen.

Eine Beschränkung des Anspruches wegen des weiteren Verhaltens kommt gem. § 1611 BGB nur dann in Betracht, wenn eine schwere Verfehlung seitens des Sohnes anzunehmen ist. Wann dieses der Fall ist, unterliegt der Billigkeitsabwägung. Eine Beschränkung des Anspruches kommt bei besonders schweren Kränkungen und Denunziationen, um Sie beruflich zu schädigen, in Betracht. Es müssen daher schwere Beleidigungen vorliegen. Das Gesetz geht zunächst von einer Beschränkung des Anspruches aus. Bei ganz grober Unbilligkeit hingegen kann es auch zu einem vollständigen Wegfall kommen

Es wird also auf die Beleidigungen und den genauen Wortlaut der Beschimpfungen ankommen. Auch wird das genannte "usw." eine große Rolle spielen.

Ganz ausgeschlossen ist nach Ihrer Darstellung zumindest eine Beschränkung des Anspruches nicht. Es bedarf für eine genauere Einschätzung aber noch der weitergehenden Prüfung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle



Bewertung des Fragestellers 2. September 2009 | 13:46

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