Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Ehewohnung unterliegt dem verfassungsrechtlich geschützten Bereich von Ehe und Familie. Deshalb ist die "Ausweisung" eines Ehegatten aus der Ehewohnung nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Allein die Tatsache, daß nur Sie Mieter sind und die Miete sowie die Betriebskosten zahlen, berechtigt Sie nicht, die Ehefrau aus der Wohnung zu verweisen.
Grundsätzlich muß eine sog. unbillige Härte vorliegen, damit ein Ehegatte von dem anderen verlangen kann, daß der andere auszieht.
Eine unbillige Härte kann z. B. bei Beeinträchtigung des Kindeswohls oder bei Gewaltanwendung vorliegen; vgl hierzu § 1361 b BGB
.
2.
Durch die Unterhaltsreform vom 01.01.2008 wird der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker hervorgehoben; vgl. § 1569 BGB
. D. h. jeder Ehegatte muß nach der Scheidung selbst für sich sorgen, es sei denn, gewichtige Gründe begründen eine Unterhaltsverpflichtung.
Hier kommt die Kindeserziehung in Betracht. Gem. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB
kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Zu beachten ist ferner § 1570 Abs. 2 BGB
: Danach verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Fazit: Wie lange Sie Ihrer Ehefrau nach Rechtskraft der Scheidung Unterhalt schulden, hängt vom konkreten Einzelfall ab und läßt sich daher aufgrund des geschilderten Sachverhalts zumindest derzeit nicht beantworten.
Für die Zeit der Trennung schulden Sie Trennungsunterhalt.
3.
Grundsätzlich müssen dem Erwerbstätigen monatlich 900,00 € netto verbleiben.
Allerdings können Sie Ihr Einkommen, zum Beispiel durch weniger Arbeit, nicht einfach "zurückschrauben", um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. In diesem Fall würden Sie nämlich so gestellt, als würden Sie jenes Einkommen weiterhin erzielen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.
Ein solches Verhalten könnte darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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