Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gebotenen Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Sofern Sie den Flug nicht antreten, sind Ihnen die Flughafengebühren und Steuern zurückzuerstatten, da diese Entgelte der Fluggesellschaft nicht in Rechnung gestellt werden, sofern ein Fluggast nicht erscheint.
Die von Ihnen genannte Fluglinie leistet gemäß Art. 10.1 ihrer AGB Erstattungen für nicht genutzte Flugscheine bzw. unbenutzte Teile von Flugscheinen, so dass hier grds. eine Erstattung der jeweiligen nicht angetretenen Flüge erfolgt.
Art. 3.1.1 der AGB der Fluglinie regelt jedoch die Erstattung von Flugscheinen, die zu Sondertarifen erworben wurden. Die Erstattung kann hier eingeschränkt sein.
Grds. ist also eine Erstattung des kompletten Flugscheines vorgesehen, es sei denn, in den Tarifbedingungen Ihres gewählten Fluges ist anderes vereinbart.
Dann könnten zumindest die zusätzlichen Gebühren und Steuern als Erstattungsbetrag geltend gemacht werden.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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