Flug gebühren erstattung

| 30. Juli 2009 10:17 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Die frage um der erstattung von stornierte Flüge ist zwar mehrmals beantwortet (http://www.frag-einen-anwalt.de/Stornierung-der-Flugticket-__f43073.html).

Wie steht es wenn bei einer hin-und-rückflug nur der hinflug geflogen ist?
Es geht um einen sehr billigen tariff, der nur als hin-und-zurück flug angeboten wird.
Ich habe einen hin-und-rückflug gebucht, leider muss ich ein paar stunden später zurückfliegen und da die originalbuchung keine umbuchung erlaubt, habe ich ein zweites flug in die gegen richtung gebucht. Es heisst ich habe zwei billig LH flüge und ich werde nur die erste strecken von jeder ticket nutzen.
Die frage ist: kann ich nachträglich für die unbenutzte strecken die (flughafen)gebühren zurückverlangen?

30. Juli 2009 | 12:01

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gebotenen Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

Sofern Sie den Flug nicht antreten, sind Ihnen die Flughafengebühren und Steuern zurückzuerstatten, da diese Entgelte der Fluggesellschaft nicht in Rechnung gestellt werden, sofern ein Fluggast nicht erscheint.

Die von Ihnen genannte Fluglinie leistet gemäß Art. 10.1 ihrer AGB Erstattungen für nicht genutzte Flugscheine bzw. unbenutzte Teile von Flugscheinen, so dass hier grds. eine Erstattung der jeweiligen nicht angetretenen Flüge erfolgt.

Art. 3.1.1 der AGB der Fluglinie regelt jedoch die Erstattung von Flugscheinen, die zu Sondertarifen erworben wurden. Die Erstattung kann hier eingeschränkt sein.

Grds. ist also eine Erstattung des kompletten Flugscheines vorgesehen, es sei denn, in den Tarifbedingungen Ihres gewählten Fluges ist anderes vereinbart.
Dann könnten zumindest die zusätzlichen Gebühren und Steuern als Erstattungsbetrag geltend gemacht werden.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 31. Juli 2009 | 10:26

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