Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern dies in meiner vorherigen Antwort missverständlich gewesen sein sollte, darf ich zunächst klarstellend vorausschicken, dass Täter einer Vollstreckungsvereitelung regelmäßig nur der Schuldner sein kann, also derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet. Sie können sich jedoch wegen Beihilfe strafbar machen.
In Ihrem Fall ist, so wie sie ihn schilderne, eine Strafbarkeit jedoch ausgeschlossen. Denn diese würde, wie ich bereits mitgeteilt hatte, voraussetzen, dass in der Absicht gehandelt wird, die Befriedigung des Schuldners zu vereiteln.
In Ihrem Fall erfolgt die Zahlung jedoch nicht deswegen auf Ihr Konto, weil Sie die Zahlungen gezielt "verschwinden lassen" wollen, sondern eben wegen des Nichtvorhandensein eines Kontos Ihres Mannes. Zumal die Zahlungen auch sozusagen ganz offiziell auf Ihr Konto erfolgen.
In dieser Konstellation fehlt es an den erforderlichen Tatbestandsmerkmalen und an einem hierauf gerichteten Vorsatz, so dass Sie eine Strafbarkeit nicht zu befürchten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Nachfrage zu BU-Rente
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Sozialrecht
Sehr geehrter Herr RA. Lauer,
gestern teilten Sie mir mit, dass ich mich etl. strafbar machen würde, wenn das Geld auf mein Konto ginge um an den Gläubigern vorbeizukommen.
Mein Mann besitzt gar kein Konto und deshalb wird das Geld an mich überwiesen, die Versicherung hat auch dem FA. mitgeteilt, dass die Rente auf mein Konto geht, wegen Schenkungssteuer.
Deshalb noch mal die Frage inwieweit kann ich mich strafbar machen.
Trifft nicht Ihr Problem?
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