Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Generell kommt Mietminderung nur in Frage, wenn die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung spürbar beeinträchtigt ist. Dies scheint bei Ihnen auf jeden Fall gegeben zu sein.
So lange die Beeinträchtigung besteht, können Sie mindern.
Allgemeine Höhen zur Minderung gibt es nicht! Eine genaue Angabe ist daher nicht möglich! Hierbei kommt es immer auf die konkrete Beeinträchtigung im Einzelfall an!
Ist ein Zimmer gar nicht nutzbar, kommt eine Minderung von 100% anteilig in Betracht.
Für Lärm und Schmutz auf Grund von Bauarbeiten im Haus gab es z. B. 22% Minderung (LG Hannover v. 28.05.1986 Az. 1 S 46/86
)
Hier ist eine konkrete Beratung an Hand von Tatsachenschilderungen notwendig.
Tritt der Mangel während der Mietzeit auf zahlt dann trotzdem anstandslos weiter die volle Miete, ist seit dem 01.09.2001 auch eine spätere Mietminderung noch zulässig.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass Sie für den Mangel konkret beweispflichtig sind
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Mietminderung wegen Reparatur des Bodenbelags
16. September 2005 17:15 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Seit 12/04 bewohne ich eine Neubau-Wohnung. Im Janur 05 zeigten sich zunächst in einem Raum Blasen im Fußbodenbelag. Nach mehreren Reparaturversuchen mußten die Möbel entfernt und in den übrigen Zimmern der Wohnung für 1 Woche deponiert werden.
Der Bodenbelag wurde erneuert. Kurze Zeit später traten die gleichen Mängel im Wohnzimmer auf. Wieder vergebliche Reparaturversuche. Wieder mußte das Zimmer beräumt werden und die
Möbel zum Teil ausgelagert, bzw. in den übrigen Räumen der Wohnung aufgeteilt werden. Die ganzen Probleme führten von Januar bis September zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensbedingungen. In welcher Höhe kann eine Mietminderung gefordert werden?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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