Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1. Sollte es zu einer Ahndung aller drei Verkehrsordnungswidrigkeiten kommen, so ist schon einmal festzuhalten, dass es zu einem einzigen Fahrverbot kommen wird.
Gem. § 25 Abs. 1 StVG
hat die Behörde dabei die Kompetenz und das Ermessen ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten auszusprechen. Dass die Behörde bei dem hier in Rede stehenden Verstoß von der Wahl der drei Monate Gebrauch machen wird – davon ist auszugehen.
Hinzu kommt die Geldbuße von je 120 EUR je Verstoß laut BKat. Nach § 20 OWIG sind diese Geldbußen jeweils gesondert festzusetzen – es sind also insgesamt 360 EUR zu zahlen.
Genauso verhält es sich mit der Nebenstrafe „Punkte“. Hier werden je 3 Punkte eingetragen; also insgesamt 9 Punkte.
Die Punkteanzahl führt zu einem informatorischen Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes, indem T über ihren Punktestand informiert und zum ordnungsgemäßen Fahren aufgefordert wird.
Zum Fahrverbot selbst ist noch folgendes auszuführen:
Ein Fahrverbot wird nach einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung im Straßenverkehr ausgesprochen.
Im Bußgeldkatalog werden bestimmte Verkehrsverstöße, die immer wieder zu schweren Unfällen führen und in aller Regel auf besonders großen Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückzuführen sind, mit einem Regelfahrverbot belegt.
In diesen Fällen wird widerlegbar ein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vermutet. Eine nähere Prüfung der groben oder beharrlichen Pflichtverletzung erfolgt erst auf begründeten Vortrag des Betroffenen. Gibt es also im Fall von T eventuell Argumente gegen eine grobe beharrliche Pflichtverletzung Ihrerseits, so könnte das dazu führen, dass kein Fahrverbot verhängt wird.
Wird dem Vortrag des Betroffenen nämlich stattgegeben, kann die Führerscheinbehörde sogar vom Regelfahrverbot absehen. Es wird der Behörde allerdings nicht ausreichen, dass aufgrund der dicht aufeinanderfolgenden Verstöße sich die Warnwirkung der Strafen noch nicht entfalten konnte.
2. Teilweise kann es die Ermessensentscheidung der Behörde positiv beeinflussen, wenn T schon vor Erteilung des Bußgeldbescheides an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahrer teilnimmt. (Informationen bei der DEKRA oder Behörde – wird von Fahrschulen ausgerichtet) Hierbei gilt aber, dass es im Ermessen der Behörde liegt, ob eine Teilnahme an solch einem Kurs tatsächlich Milderungen verschafft.
Bei dem von Ihnen geschilderten Fall wird es auf der Ebene des Ordnungswidrigkeitenrechts eher keine Abmilderungen geben.
Zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als
3. Der Umstand, dass die Verstöße in jeweils unterschiedlichen Bundesländern vorgenommen wurden führt zunächst dazu, dass der jeweiligen Behörde die jeweils anderen Verstöße nicht bekannt sind. Daher sollte zunächst mit allen zulässigen Mitteln der Erlass des Bußgeldbescheides vermieden werden.
Nur wenn auf den „Blitzfotos“ eindeutig die T zu erkennen ist sollte diese auch die Tat gegen sich gelten lassen.
Fehlt es dagegen bereits bei der Aufnahme von Teilen des Gesichtes auf den Fotos, so kann sich unter Umständen mit Erfolg gegen den Erlass des Bescheides gewehrt werden.
Derartige Einwendungen sind möglichst früh – also im Anhörungsverfahren geltend zu machen.
Zu beachten ist hierbei auch, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten innerhalb eines halben Jahres nach Begehung der Tat verjähren (§ 26 Abs. 3 StVG
).
Insofern sollte die behördliche Tätigkeit solange wie möglich hinausgezögert werden – etwa durch die Nennung anderer in Frage kommender Fahrer.
Auch die Nennung der Mutter der T ist sinnvoll – eine gewisse Identität im Aussehen der tatsächlich gefahrenen und der möglicherweise gefahrenen ist von Vorteil.
Teilweise können Zweifel an der Identität der Person auf dem Foto schon dann geweckt werden, wenn nicht das gesamte Gesicht abgebildet wurde.
Dies sind aber stets Fragen des Einzelfalls und können nicht pauschal beantwortet werden.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in den konkreten Fällen wäre von Vorteil. Dieser könnte sodann Einscht in die Akten nehmen. Erst danach kann abgeschätzt werden, welche Vorgehenweise und Verteidigung am sinnvollsten ist.
Ich hoffe, Ihnen mit den antworten weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Drewelow,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Hierzu hätte ich allerdings noch zwei Fragen:
1. Welche Behörde ganz genau würde in diesem Falle ein Fahrverbot aussprechen können, wenn ihr die jeweils anderen zwei Verstöße nicht bekannt sind und unter welchen Umständen würden dieser Behörde die anderen beiden Verstöße bekannt (gemacht) werden (können)?
2. Inwieweit besteht in diesem Fall die Möglichkeit der zusätzlichen Anordnung einer MPU oder gar des Entzugs der Fahrerlaubnis (siehe auch den folgenden Link)? http://www.welt.de/motor/article1479669/Dreimal_zu_schnell_gefahren_Idiotentest.html . (Das Verwaltungsgericht München verurteilte einen Mann zur Autofahrer-Höchststrafe, der binnen neun Monaten dreimal beim zu schnellen Fahren erwischt worden war. Insgesamt kassierte er dafür acht Flensburg-Punkte. In diesem Stadium kommt normalerweise ein Brief vom Landratsamt, das dem Kontoinhaber die hohe Punktzahl in Erinnerung ruft und ihn auf Seminare zum Punkteabbau hinweist. Im Münchener Fall ordnete die Behörde gleichzeitig die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) an. Diese Schmach wollte der Autofahrer abwenden und klagte vor dem Verwaltungsgericht. Vergebens: Die Richter bestätigten die amtliche Entscheidung, weil die Verkehrsverstöße des bis dahin unauffälligen Mannes in einem so kurzen Zeitraum lagen. Das zeige, dass dem Fahrer die nötige Einsicht in die Gefährlichkeit des zu schnellen Fahrens fehle (VG München, DAR 07, 167
))
Ich bedanke mich sehr herzlich für eine kurze Erläuterung.
Mit freundlichen Grüßen
ein Laie
Sehr geehrter Fragesteller,
Der Verfahrensablauf ist folgender: Die jeweilige Ordnungsbehörde fordert beim Kraftfahrtbundesamt einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister an. Rechtskräftige Bescheide sind dort eingetragen. Nur diese sind für die jeweilige Behörde sichtbar, sodass man auch Glück haben kann und keine Behörde bemerkt, dass mehrere Verstöße vorliegen – weil die anderen eben bei Einholung der Auskunft noch nicht eingetragen waren.
Wenn sodann aber einer Behörde aufgrund der Kraftfahrtbundesamtsauskunft die Vielfachverstöße auffallen, so kann diese den gesamten Vorgang an sich ziehen. Nicht geregelt ist aber, welche der drei Behörden das zu sein hat.
Das von Ihnen herausgesuchte Urteil ist gravierend in seiner Konsequenz. Es stellt aber derzeit noch eine Ausnahme dar.
Das Münchener Urteil beruht auf dem § 11 Abs. 2 FeV. Danach kann die Behörde ein medizinisch psychologisches Gutachten anfertigen lassen, wenn Tatsachen vorliegen, die an der Eignung zum Führen von KFZ zweifeln lassen.
Es handelt sich hier also um eine sogenannte Ermessensentscheidung der Behörde. Das heißt, dass das Gesetz der Behörde die relative und nicht in vollem Umfang nachprüfbare Freiheit gelassen hat, wann sie der Meinung ist, Zweifel an der Geeignetheit liegen vor.
Gegen das Urteil wurden sodann auch keine Rechtsmittel eingelegt. Wie schon in dem von Ihnen vorgelegten Artikel angedeutet, hätte die Einlegung von Rechtsmitteln aller Voraussicht nach zu einem anderen Ergebnis geführt.
Ganz ausschließen lässt es sich jedoch nicht, dass solch eine Entscheidung je noch einmal von einer Behörde gefällt wird.
Meist jedoch halten sich die Behörden an das in § 4 StVG
geregelte Punktesystem und verhängen nicht vor Erreichen von 14 Punkten derartige Maßnahmen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu einfach die Möglichkeit der Online Anfrage, kontaktieren Sie mich per e-mail oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer Internetseite.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
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