Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Dass bereits wegen des ersten Verstoßes die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars ggf. noch kommen wird, dürfte Ihnen ja bewusst sein.
Weiteres hinsichtlich der Fahrerlaubnis auf Probe droht Ihnen bei weiteren Verstößen allerdings erst, wenn Sie nach dem Aufbauseminar weitere Verstöße begehen., vgl. § 2a Abs. 2 StVG. Sie müssen also keine Angst haben, dass Ihnen der Führerschein sofort entzogen wird. Die Probezeit kann übrigens aber auch nach Ablauf noch verlängert werden, wenn der Verstoß zuvor erfolgte, vgl. ebenfalls § 2a Abs. 2 StVG.
Sie sollten Ihre Mutter aber überzeugen, nicht vorschnell dem Anhörungsbogen auszufüllen. Denn neben dem bekannten Ärger und Kosten droht Ihnen auch ein einmonatiges Fahrverbot, weil Sie zweimal in einem Jahr mehr als 26 km/h zu schnell waren.
Die Behörde muss Sie innerhalb von 3 Monaten als Fahrerin ermitteln, sonst wäre die Tat verjährt. Es kann sich also lohnen, zu versuchen, auf Zeit zu spielen. Insbesondere wenn Sie nicht mehr zu Hause wohnen, kann hier durchaus Hoffnung bestehen. Dass die Behörde so schlecht hinguckt und einen Bußgeldbescheid gegen Ihre Mutter erlässt, ist zwar unwahrscheinlich, aber auch schon vorgekommen. Am Ende ist es jedenfalls nicht empfehlenswert, vorschnell die Fahrereigenschaft einzuräumen.
Dementsprechend kann es auch hilfreich sein frühzeitig einen Anwalt einzuschalten, um auch über eine Akteneinsicht die Möglichkeiten auszuloten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Vielen Dank für die schnelle Antwort , also verstehe ich das richtig , das ich bevor ich nicht das aufbauseminar gemacht habe , keine Angst haben muss den Führerschein zu verlieren und zudem eine Sperre bekomme ?
Heißt das ich bin jetzt quasi „erst" beim 1. A Verstoß? Und falls ich nach dem Aufbau Seminar einen weiteren A Verstoß begehe wäre dies „erst" der 2. ?
Beim 3. wäre er ja weg.
Mit freundlichen Grüßen
Ja, das haben Sie richtig verstanden.. Damit die Fahrerlaubnis entzogen wird, müssen vorher die Voraussetzungen wie Anordnung/Absolvierung Aufbauseminar und Verwarnung beim zweiten Verstoß erfüllt sein, vgl. § 2a Abs. 2 StVG:
Zitat:(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1. eine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt