Eidesstattliche Versicherung bei Wohnort im Ausland

| 2. Juli 2009 17:19 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Ich wohne in Großbritannien seit Februar 2008, habe aber aus verschiedenen Gründen dem Finanzamt als Adresse für Korrespondenz mit mir die Adresse meiner Eltern genannt.

Aus einer Außenprüfung des Finanzamtes die Vorjahre betreffend resultieren nun erhebliche Steuerforderungen, wegen derer das Finanzamt an die Adresse meiner Eltern eine Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geschickt hat.

Ich bin dieser Aufforderung, weil ich in Großbritannien wohne, nicht nachgekommen, weswegen das Finanzamt jetzt einen Haftbefehl beantragt hat.

Meine Frage: Kann ich als im Ausland wohnende Person zur Abgabe einer EV in Deutschland gezwungen werden?

Wie kann ich erfahren, ob der Haftbefehlt bereits ausgestellt wurde?

Muss ich damit rechnen, bei der Einreise im Flughafen verhaftet zu werden?

mit freundlichen Grüßen

2. Juli 2009 | 19:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Der Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gem. § 901 ZPO . Eine Vollstreckung in Großbritannien ist im Wege der Rechtshilfe grundsätzlich möglich.
Gem. § 41 Ans. 1 ZRHO sind allerdings die ausländischen Behörden nicht zu ersuchen.

§ 41 Abs. (1)
Ausländische Behörden sind um die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen vollstreckbaren Titel (§ 791 ZPO ) regelmäßig nicht zu ersuchen, da Vereinbarungen allgemeiner Art über eine Vollstreckungshilfe nicht bestehen. In der Regel kann die Vollstreckung nur von der Partei selbst in einem von ihr im Ausland zu betreibenden Verfahren erwirkt werden.

Bei einem entsprechendes Ersuchen um Rechtshilfe müssen über Prüfstellen Amts-, Land- und Oberlandesgerichte (§ 9, 27, 28 ZRHO) gehen, ist mit einer entsprechenden Vollstreckung nicht zu rechnen. Die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls kommt hierbei nicht in Betracht.

2. Einer vorherigen Zustellung des Haftbefehls bedarf es gem. § 901 ZPO nicht. Insoweit erfahren Sie dies erst, wenn der Gerichtsvollzieher mit Hilfe der Polizei sich Zutritt zu der von Ihnen angegebenen Wohnadresse verschaffen möchte bzw. den Haftbefehl vollstrecken will. Im Schuldnerverzeichnis erfolgt ein entsprechender Eintrag, der dann in der Regel auch an die Schufa gemeldet wird.

3. Ein Fahndungsauftrag wie im bei einem strafrechtlichen Haftbefehl erfolgt nicht. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher, sobald er von Ihrem Aufenthaltsort erfährt, den Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vollstrecken wird. Eine Verhaftung am Flughafen ist daher eher unwahrscheinlich.

Ich hoffe ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juli 2009 | 20:53

Meine erste Frage haben Sie leider mißverstanden. Ich wollte wissen, ob die Zustellung an die Postadresse überhaupt wirksam ist, wenn ich dort nicht wohne, bzw. kann einem in Großbritannien Wohnenden überhaupt eine Aufforderung zur EV wirksam an eine deutsche Postadresse (z. B. Postfach etc.) zugestellt werden?

mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juli 2009 | 21:56

Die Zustellung erfolgt persönlich an den Zustelladressaten durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Post.

Wird der Zustelladressat an dem gemeldeten Wohnort nicht angetroffen, kann auch an die im Haushalt lebende erwachsene oder beschäftigte Person, in diesem Fall Ihrer Eltern, zugestellt werden.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 3. Juli 2009 | 09:52

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