Internationaler Haftbefehl zur Vollstreckung

8. September 2005 17:20 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Aufgrunde eines Bewährungswidderufs sollte eine 4 -monatige
Freiheitsstrafe in der BRD vollstreckt werden (wegen Fahren ohne
Fahrerlaubnis).

Frage:
Ist in diesem Fall auch das Erlassen eines
internationalen Haftbefehls bzw. europeischen Haftbefehls
möglich, sollte der verurteilete im europeischen Ausland verweilen, so daß seine Ergreiifung in der BRD nicht möglich ist.? Ist seine Festnahme von den jeweiligen Grenzbehörden
möglich (z.B. Oesterreich) trotz des Fehlens eines intern. bzw.
europ. Haftbefehls., z.B. mit Hilfe von anderen Rechtsnormen ?

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sollte ein internationaler Haftbefehl bestehen, haben deutsche Staatsangehörige auch im Ausland mit ihrer Verhaftung und nachfolgenden Auslieferung nach Deutschland zu rechnen.

Das gilt auch in Ländern, die als vermeintlich "sicher" gelten, mit denen der deutsche Staat also kein Auslieferungsabkommen unterhält.

Ein internationaler Haftbefehl ist ein national ausgestellter Haftbefehl, der einen Auslieferungsantrag für die Fälle der Festnahme im Ausland beinhaltet (Grundlage: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Ein europäischer Haftbefehl erleichtert und ermöglicht die Auslieferung von Straftätern innerhalb der Europäischen Union.

Die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls ist in dem von Ihnen geschilderten Fall durchaus möglich.

Allerdings hängt es von der Straftat ab, in welchem Umfang eine Fahndung veranlasst wird. Der Verdacht schwerwiegender Straftaten bzw. die Prognose einer hohen Straferwartung führen in aller Regel zur weltweiten Fahndung.

Im geschilderten Fall, würde ein internationaler Haftbefehl sicherlich nicht erlassen, denn die Straftat ist als eher unerheblich einzustufen.

Dennoch kann selbst die deutsche Polizei in Österrecih tätig werden und Straftäter dort verhaften. Dies gilt selbstverständlich auch für die österreichische Polizei, welche dann in Amtshilfe handeln würde.

Ausschließlich in Ländern, welche kein Auslieferungsabkommen mit Deutschland haben, wären ein einigermaßen "sicherer" Ort. Doch selbst hier lassen es die dortigen Behörden meist zu, dass deutsche Polizei (BKA) den deutschen Straftäter aufspüren und festnehmen. Sodann folgt zumeist ein sog. Auslieferungsverfahren, soweit der Täter nicht freiwillig mit nach Deutschland reist.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt

www.net-rechtsanwalt.de
www.scheidungonline.org

Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2005 | 18:19

Sehr geehrter Herr Kah,
vielen Dank für Ihre wirklich gute Erläuterrungen.
Erlauben Sie, dass ich nur einmal nachfrage:
ändert was an der Tatsache einer möglichen Verhaftung ( z.B an tschechisch-oesterreichischerGrenze ?) wenn:
- der Verurteilte ein polnischer Staatangehäriger ist
- die Tat geschah im 2001 (ich habe nur gehört,dass die
Oesterreicher nur im Falle der Taten, die nach 08.2002
passierten, die Rechtshilfe nach RIG leisten).

Nochmals, vielen Dank.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2005 | 10:43

Soweit die Straftat in Deutschland begangen wurde, ändert die polnische Staatsbürgerschaft nichts. Auch vor August 2002 bestanden zwischen Österreich und Deutschland Abkommen über die Rechtshilfe, so dass der Zeitpunkt der Tat nicht zu einer erschwerten Verfolgung führen kann.

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