Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte.
Die Voraussetzungen für eine Zuweisung der ehelichen Wohnung bzw. des Hauses sind in § 1361b BGB
geregelt. Danach können Sie die Zuweisung des Hauses beantragen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das kommt insbesondere bei Gewalt in Betracht, wie sich aus § 1361b Abs. 2 BGB
ergibt:
"Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist."
Die Voraussetzungen für die unbillige Härte und die Gewaltanwendung sind jedoch vom Antragsteller zu beweisen. Wie im ganzen Rechtssystem gilt auch hier die Regel: Wer einen Anspruch geltend macht muss die rechtlichen Voraussetzungen dafür beweisen.
Wenn Sie diesen Beweis nicht erbringen können, weil es keine Zeugen gibt, werden Sie mit dem Antrag keinen Erfolg haben. Ich kann natürlich nicht beurteilen, ob Ihre Anwältin die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wohnungszuweisung zutreffend beurteilt hat - indes kennt Sie sicherlich die Fakten, die Sie ihr genannt haben und wird sie entsprechend bewertet haben.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, einen anderen Anwalt mit der Einholung einer Gegenmeinung zu beauftragen, wenn Sie Ihrer Anwältin nicht allein vertrauen möchten.
Wunder wird aber auch ein neuer Anwalt nicht vollbringen können: Sie müssen vor Gericht die behaupteten Verletzungen beweisen können, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
ich hatte abschliessend die Frage gestellt, ob Sie mir evtl einen Anwalt nennen koennen, der sich auf diesem speziellen Gebiet (mobbing, Psychopath, Verleumdung) auskennt und mir evtl raten kann.
Danke
Petra Ludwig
Sehr geehrte Ratsuchende,
es empfiehlt sich, dass Sie einen Spezialisten vor Ort aufsuchen, wenn Sie Ihrer Anwältin das Mandat kündigen möchten.
Einen solchen Spezialisten wird Ihnen die Anwaltskammer oder der Anwaltsverein vor Ort benennen können - beide finden Sie in den gelben Seiten.
Mir ist leider kein Kollege in Ihrer Gegend bekannt, der sich auf solche Fälle spezialisiert hat.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt