Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Urlaubserteilung von Seiten des Arbeitgebers ist eine Willenserklärung und unterliegt den hierfür geltenden Bestimmungen des BGB.
Gem. § 130 BGB
wird eine Willenserklärung mit Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam, wenn sie nicht spätestens gleichzeitig widerrufen wird.
Nachträglich kann ein Widerruf also nicht mehr erfolgen. An einen einmal erteilten Urlaub bleibt der Arbeitgeber gebunden. Er kann diese Willenserklärung dann nur noch ausnahmsweise anfachten, macht sich aber gleichzeitig schadensersatzpflichtig.
Fraglich ist in Ihrem Fall, ob der Urlaub nach Ihrem Antrag vom Januar zwischenzeitlich bewilligt worden ist, dann wäre er Ihnen also erteilt worden und könnte nicht widerrufen, nur ausnahmsweise angefochten werden.
Sollte zwischenzeitlich keine Bewilligung erfolgt sein, können Sie ihn auf Erteilung des Urlaubs verklagen, da Ihnen Ihr Jahresurlaub grundsätzlich zusammenhängend zu dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt zu gewähren ist.
Eine Versagung darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer (unter sozialen Gesichtspunkten) erfolgen. Solche dringenden betrieblichen Gründe liegen nicht bereits dann vor, wenn personelle Engpässe oder sonstige Störungen des Betriebsablaufs zu besorgen sind (Rolfs, § 7 BUrlG
Rn. 7).
Sollten Sie im Fortgang der Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden. Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke