Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag unter Ausschluß der Gewährleistungsrechte geschlossen. Damit sind Sie jedoch nicht rechtlos gestellt. Vielmehr umfaßt der Gewährleistungsausschluß nur Ansprüche wegen Mängeln an der verkauften Sache, nicht aber elementare Kaufrechte.
So haben Sie einen Anspruch auf vollständige Lieferung des gekauften Gegenstands. Hinsichtlich des Garantiebelegs ist die Rechtslage daher eindeutig. Dieser wurde eindeutig im Ebay-Angebot erwähnt und daher von Ihnen auch gekauft. Sie haben einen Anspruch auf Lieferung und Übereignung dieses Belegs. Hinsichtlich der Kabel und der Bedienungsanleitung ist die Lage nicht so eindeutig, da diese nicht ausdrücklich im Angebot erwähnt wurden. Hier muß im Zweifel der Kaufvertrag und damit das Ebay-Angebot ausgelegt werden. Dabei sprechen die Beschreibung “System” und der Hinweis auf den Kauf im Elektromarkt dafür, daß nicht nur der Lautsprecher an sich, sondern auch die dazu gehörigen Kabel und auch die Anleitung mitverkauft werden sollten. Daher würde ich im Ergebnis einen Anspruch auf Lieferung und Übereignung auch dieses Zusatzmaterials bejahen.
Zum Transportschaden ist folgendes zu sagen: Bei einem Ebay-Verkauf liegt grundsätzlich ein sog. Versendungskauf gem. § 447 BGB
vor. Das bedeutet, daß die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht, sobald das Paket der Post übergeben wurde. Mit anderen Worten: Der Käufer haftet grundsätzlich für Transportschäden.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Transportschaden auf falsche Verpackung zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 68, 1929
). Dann haftet der Verkäufer hierfür. Dies resultiert daraus, daß § 447 BGB
nur die Gefahr des zufälligen Untergangs erfaßt. Bei falscher Verpackung liegt jedoch kein Zufall, sondern ein Verschulden des Versenders vor. Sie können daher Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Die Kosten eines Anwalts im außergerichtlichen Bereich betragen auf Basis eines Gegenstandswerts von 520,- € ca. 84,- €. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung fallen Anwaltskosten von ca. 158,- € und Gerichtskosten von 105,- € an. Die Kosten des Rechtsstreits trägt bei einem gerichtlichen Verfahren der Verlierer. Wenn die Gegenseite auch anwaltlich vertreten ist, müssen Sie die von mir angegebenen Anwaltskosten verdoppeln.
Ich empfehle Ihnen, den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nachlieferung und Zahlung von Schadensersatz aufzufordern. Wenn die Frist ergebnislos abläuft, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder Ihre Ansprüche mit Hilfe eines Anwalts oder des Gerichts durchsetzen. Die Kosten müßte dann aufgrund der fruchtlosen Fristsetzung ebenfalls der Verkäufer tragen. Gerne bin ich Ihnen dann bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Vielen Dank für die sehr ausführliche und kompetente Antwort.
Wieviel Zeit sollte man den Verkäufer üblicherweise zur Verfügung stellen, um Nachzuliefern bzw. Schadenersatz zu zahlen?
Falls es tatsächlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, an welchem Ort würde die stattfinden?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich würde eine Frist von 14 Tagen setzen. Dies ist allemal ausreichend und angemessen.
Gerichtsstand ist grundsätzlich immer dort, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat. In Ihrem Fall wäre das der Wohnsitz des Verkäufers.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -