Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechend § 670 BGB
dessen Aufwendungen zu ersetzen.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass nur diejenigen Kosten erstattungsfähig sind, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erstattungsfähig sind danach Kosten, die objektiv für die Arbeitsleistung erforderlich waren, sowie Kosten, die der Arbeitnehmer nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung für erforderlich halten durfte.
In Ihrem Fall durften Sie die Kosten nicht nur für erforderlich halten, es bestand sogar eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend, dass Ihnen die Aufwendungen für den Mobilfunkvertrag erstattet werden.
Da dieser aufgrund der Mindestvertragslaufzeit nicht kündbar ist, muss Ihr ehemaliger Arbeitgeber daher den Vertrag übernehmen, oder die weiteren Grundgebühren erstatten.
Hierbei sind Sie dann allerdings, sofern mit dem Vertrag ein subventioniertes Mobiltelefon verbunden war, zur Rückgabe desselben an Ihren ehemaligen Arbeitgeber verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht