Aufwandsentschädigung innerhalb der Erbengemeinschaft

4. Juni 2009 18:28 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Mein Onkel aus Westdeutschland hat unmittelbar nach Wende bzw. Wiedervereinigung
angefangen bezüglich möglicher Erbgrundstücke in Ostdeutschland zu recherchieren.
Bei seiner Recherche war er erfolgreich, jedoch gibt es für diese Erbgrundstücke mehrere
Erben, so das er zwangsläufig mit den anderen Erben eine Erbengemeinschaft bilden musste.

Mein Erbanspruch bezüglich der betroffenen Grundstücke wurde im Jahre 1996 im Zuge seiner Recherchen zwangsläufig festgestellt.
Ich war zum Zeitpunkt des Erfalles(1969) bereits gezeugt, aber nicht
geboren. Für mich fand 1969 durch meine Eltern keine
Erbausschlagung statt, weshalb die Überführung der
Erbgrundstücke in Volkseigentum im Jahre 2000 für ungültig erklärt
wurde. Ich bin seit dem Haupterbe.

Da die Recherche des Onkels recht kostenintensiv waren
- Telefonate, Briefe, Reisen, Hotelkosten -
möchte er jetzt diese Kosten von der Erbengemeinschaft erstattet
und verzinst haben:
- Fahrtkosten, entsprechend typischer Dienstreiseregelungen
- pauschale Übernachtungskosten, ohne Nachweis
- Schreibgebühren für die geschriebenen Briefe
- Zinsen für die verauslagten Gelder

Fragen:
Sind seine Ansprüche gegenüber der Erbengemeinschaft gerechtfertigt, auch wenn er anfangs nur aus Eigeninteresse und
ohne Auftrag gehandelt hat?
Hintergrund: Seinerzeit ging er davon aus das er Haupterbe ist.

Muß ich, der erst Jahre später Mitglied der Erbengemeinschaft
wurde, sich ebenfalls an den Kosten beteiligen, die vor meiner
Erbfeststellung entstanden sind?

Gibt es typische Geldsätze wie die Leistungen meines Onkels innerhalb der Erbengemeinschaft verrechnet werden müssen bspw.
km-Pauschale für Reisen, Entlohnung für investierte Stunden.

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Ihr Onkel kann dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Erbengemeinschaft haben, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt.

Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da es ja vorliegend keine Vereinbarungen zwischen dem Onkel und den Miterben über die Kostenbeteiligung gibt.

Als gesetzlicher Anspruch kommt hier grundsätzlich der Anspruch eines Miterben gegen die übrigen Miterben wegen Kosten bei der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich des Nachlasses in Betracht, vgl. § 2038 BGB . Danach steht die Verwaltung den Erben gemeinschaftlich zu. Daneben kann jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen auch ohne Mitwirkung der anderen Erben treffen.

Zur Verwaltung gehören alle Maßregeln der Verwahrung, tatsächlichen und rechtlichen Erhaltung, Sicherung und Vermehrung. Die Kosten für diese Maßnahmen fallen den Miterben gemäß ihrer Anteile gemeinsam zur Last. Die Maßnahmen Ihres Onkels sind durchaus zu Verwaltungsmaßnahmen zu zählen, weshalb hier ein Kostenerstattungsanspruch vom Grundsatz wohl zu bejahen sein wird.

Da im vorliegenden Fall mangels Kenntnis aller Erben das Vorgehen Ihres Onkels nicht dem gesetzlichen Leitbild der gemeinschaftlichen Verwaltung entspricht hat die rechtsprechung für diesen Fall auch eine Notgeschäftsführung im Bereich der Erbengemeinschaft als zulässig angesehen und hierfür einen Aufwendungsersatzanspruch angenommen. Voraussetzung ist aber, dass die von Ihrem Onkel unternommenen Einzelmaßnahmen notwendig waren, den Nachlass zu sichern und in ihrem Art und Umfang vernünftig und wirtschaftlich sind. Wenn also demanch das eigenmächtige Vorgehen Ihres Onkels berechtigt war (gleich aus welchem Beweggrund), dann greift ein Aufwendungsersatzanspruch ein. Berechtigt war das Vorgehen dann, wenn es der Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses diente. Dies wird man nach Ihren Schilderungen wohl bejahen müssen.

Sie sollten sich daher mit dem Onkel über einen angemessenen Aufwendungsersatzanspruch einigen.

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