Niesbrauchnehmer erfüllt seine Pflichten nicht. Kann das Niesbrauch gelöscht werden

3. Juni 2009 21:31 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Zusammenfassung

Kann ich den Nießbrauch löschen lassen, wenn der Nießbrauchnehmer bisher nie seinen Pflichten nachgekommen ist?

Das Nießbrauchsrecht sieht kein Recht des Eigentümers auf Aufhebung des Nießbrauchs bei Rechtsverletzungen durch den Nießbraucher vor. Wenn dem Eigentümer die Fortsetzung des Nießbrauchs trotz der gesetzlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 1052 , 1054 BGB nicht mehr zugemutet werden kann, kommt eine Kündigung des Schuldverhältnisses in Betracht, das der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegt. Für die Erheblichkeit reicht allerdings kein Zahlungsverzug aus. Daher muss zunächst eine Abmahnung und Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung erfolgen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann es zur gerichtlichen Verwaltung wegen Pflichtverletzung nach § 1054 BGB oder zur Kündigung des Überlassungsvertrages führen.

Guten Abend,

Mein Onkel will uns sein Haus samt Landbesitz überlassen. Das Problem ist der alte Großonkel. Dieser hat auf das Haus ein Niesbrauchrecht. Gemäß des Überlassungsvertrages zwischen Onkel und Großonkel, ist der Großonkel verpflichtet alle offizösen Kosten zu begleichen. Beide Parteien sollen sich die Gebäudeversicherung teilen. Diesen Forderungen ist der Großonkel bisher nicht nachgekommen. Der Überlassungsvertrag wurde 2005 abgeschlossen. Meine Frage ist, kann ich den Niesbrauch löschen lassen, wenn der Niesbrauchnehmer bisher nie seinen Pflichten nachgekommen ist und der Wert des Niesbrauchgutes sich auch permanent mindert?

Danke für die Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sofern das eingeräumte Nießbrauchsrecht nicht unter der Bedingung oder Befristung durch Kündigung vereinbart wurde gilt folgendes:

Das Nießbrauchsrecht sieht kein Recht des Eigentümers auf Aufhebung des Nießbrauchs bei Rechtsverletzungen durch den Nießbraucher vor.

Wenn dem Eigentümer (Ihrem Onkel) die Fortsetzung des Nießbrauchs trotz der gesetzlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 1052 , 1054 BGB , (z.B. der Sequestration - Zwangsverwaltung) nicht mehr zugemutet werden kann, kommt eine Kündigung des Schuldverhältnisses in Betracht, das der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegt. In Ihrem Fall dürfte dies der ursprüngliche Grundstücksüberlassungsvertrag sein.

Anschließend kann der Nießbrauch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden.

Das Kündigungsrecht steht grundsätzlich nur dem ursprünglichen Eigentümer (also Ihrem Onkel) und Nießbrauchsbesteller als Vertragspartner dieses Schuldverhältnisses zu, wenn das Vertragsverhältnis nicht auf den neuen Eigentümer mit übergegangen ist. Zu berücksichtigen ist aber weiter, dass mit dem Nießbrauch in der Regel weitere Rechtsverhältnisse der Beteiligten verknüpft sind (z.B. Überlassung der Sache); diese würden dann ebenfalls gekündigt.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine erhebliche Rechtsverletzung vorliegen muss.

Die Erheblichkeit ergibt sich aus dem Umfang der eingetretenen oder drohenden Schäden, der Dauer der Verletzung und dem Verschulden, das nicht Tatbestandsvoraussetzung ist, aber ein Indiz für die Schwere der Rechtsverletzung darstellt.

Allein der Zahlungsverzug des Großonkels reicht dabei derzeit nicht aus. Es ist daher der Großonkel abzumahnen und die Zahlung unter Fristsetzung zu fordern.

Erst wenn nach Ablauf der Frist eine Zahlung nicht erfolgt, kann dies zur gerichtlichen Verwaltung wegen Pflichtverletzung nach § 1054 BGB oder zur Kündigung des Überlassungsvertrages führen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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