Staffelmiete

| 26. Mai 2009 14:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In einem in 2006 abgeschlossenen Mietvertrag in Deutschland wurde eine Staffelmiete verinbart, die sich jedes Jahr um 1,0% erhoeht.
Nach Internetrecherche ist diese Vereinbarung ungueltig, da
a) entweder der Betrag des für die jeweilige Staffel (= Zeitabschnitts) zu zahlenden Mietzinses absolut bestimmt sein muss oder
b) der Erhöhungsbetrag gegenüber dem Mietzins der vorherigen Staffel absolut angegeben werden muss.
Nach Pruefung des Mietspiegels ist m.E. die Miete zu niedrig, und ich beabsichtige diese zu erhoehen.
Aufgrund der vereinbarten Staffelmiete ist eine Erhoehung ausgeschlossen, denke aber, dass die Vereinbarung nicht rechtskraeftig ist und ich eine Erhoehung durchsetzen koennte.
Fragestellung:
a) Ist die oben genannte Staffelmietenvereinbarung rechtswirksam?
b) Kann die Miete aufgrund einer nicht rechtswirksamen Klausel ggf. erhoeht werden?

26. Mai 2009 | 15:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage,

Die von Ihnen genannte Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, weil sie entgegen § 557a BGB nicht die Staffel bzw. Miethöhe in absoluten Zahlen ausweist, sondern nur prozentual.

Ob eine unwirksame Staffelmietvereinbarung einer auf § 558 BGB gestützten Mieterhöhung entgegen steht, ist in der Rechtsprechung streitig.

Das LG Berlin (WuM 1992, 198 ), LG Bonn (WuM 1992, 199 ) und das LG Görlitz (WuM 1997, 682) haben in einer unwirksamen Staffelmietvereinbarung den Willen der Mietparteien erkannt, eine Mieterhöhung auszuschließen.

Das OLG Schleswig (NJW 1981, 1921) und das LG Berlin (NZM 1998, 859 ) haben dies aber anders beurteilt und in der unwirksamen Staffelmietvereinbarung kein Hindernis für eine normale Mieterhöhung gesehen.

Letztlich muss im Falle einer gerichtlichen Klärung der gemeinsame Parteiwille durch Auslegung ermittelt werden - wie das Gericht dann entscheiden wird, lässt sich ohne weitere Kenntnisse der Umstände des Vertragsschlusses leider kaum prognostizieren.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Auskünften geholfen zu haben und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2009 | 11:40

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Der erteilte Rat traegt zu meiner eigenen Beurteilung der Situation sehr gut bei und dient der Entscheidungsfindung.

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