Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage,
Die von Ihnen genannte Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, weil sie entgegen § 557a BGB
nicht die Staffel bzw. Miethöhe in absoluten Zahlen ausweist, sondern nur prozentual.
Ob eine unwirksame Staffelmietvereinbarung einer auf § 558 BGB
gestützten Mieterhöhung entgegen steht, ist in der Rechtsprechung streitig.
Das LG Berlin (WuM 1992, 198
), LG Bonn (WuM 1992, 199
) und das LG Görlitz (WuM 1997, 682) haben in einer unwirksamen Staffelmietvereinbarung den Willen der Mietparteien erkannt, eine Mieterhöhung auszuschließen.
Das OLG Schleswig (NJW 1981, 1921) und das LG Berlin (NZM 1998, 859
) haben dies aber anders beurteilt und in der unwirksamen Staffelmietvereinbarung kein Hindernis für eine normale Mieterhöhung gesehen.
Letztlich muss im Falle einer gerichtlichen Klärung der gemeinsame Parteiwille durch Auslegung ermittelt werden - wie das Gericht dann entscheiden wird, lässt sich ohne weitere Kenntnisse der Umstände des Vertragsschlusses leider kaum prognostizieren.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Auskünften geholfen zu haben und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht