Haus Kinderzuschlag

21. Mai 2009 13:15 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich Kinderzuschlag beantragen, wenn ich in einem Haus wohne, das meinem Bruder gehört und für das ich zwar keine Miete, aber alle laufenden Kosten und Kreditraten zahle?

Grundsätzlich setzt der Kinderzuschlag Kosten für die Unterkunft voraus. Auch wenn Sie keine direkte Miete an Ihren Bruder zahlen, tragen Sie durch Übernahme aller laufenden Kosten und Kreditraten de facto die monatlichen Kosten für die Unterkunft. Um Kinderzuschlag zu erhalten, müssen Sie der Familienkasse Ihre tatsächliche finanzielle Belastung für das Wohnen im Haus nachweisen, z.B. durch eine Bestätigung der Eigentümer und Kontoauszüge.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe, ich bin mit meiner Frage in diesem Rechtsgebiet richtig. Situation ist folgende: Mein Bruder und seine Frau haben sich vor einigen Jahren ein Einfamilienhaus gekauft. Vor einem Jahr zogen die beiden zu den Eltern meiner Schwägerin, deren Haus sie überschrieben bekamen. Da wir zu dieser Zeit auf der Suche nach einer neuen Wohnung waren, haben wir beschlossen, das Haus meines Bruders zu 'übernehmen'. In knapp einem Jahr bekommt mein Mann seinen Erbanteil ausgezahlt, womit wir den Kredit bei der Bank ablösen werden. Bis dahin tragen wir sämtliche laufenden Kosten des Hauses, Zinszahlung und sämtliche Nebenkosten eben. Zusammengenommen sind wir damit immer noch günstiger als mit der Miete einer 4-Zimmer-Wohnung. Mein Bruder und seine Frau haben praktisch nichts mehr damit zu tun, außer, dass der Kredit noch auf ihren Namen besteht und sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

Das Problem ist nun, dass uns geraten wurde Kinderzuschlag zu beantragen und wir hier einen Mietvertrag vorlegen sollen. Haben wir natürlich nicht, da wir nicht zur Miete wohnen. Einen Kreditvertrag haben wir auch nicht, da wir das Haus noch nicht gekauft haben.

Meine Frage ist: Was nun tun? Ich bin da ein wenig ratlos.

Danke schonmal für Ihre Antwort!

21. Mai 2009 | 17:01

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.

Nun zu Ihrer Frage:

Die Voraussetzungen des Anspruchs auf KInderzuschlag sind in § 6 a des Kindergeldgesetzes geregelt. Grundsätzlich spricht § 6 a von den Kosten für die Unterkunft.
(...)
(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.

Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt.

(...)

Sie bezahlen zwar offiziell keine Miete an die Hauseigentümer, jedoch wohnen Sie trotzdem nicht kostenlos in dem Haus, da Sie ja selbst alle laufenden Kosten bezahlen und den Kredit für das Haus bedienen, den die Hauseigentümer aufgenommen haben. Sie haben also de facto tatsächliche monatliche Kosten für die Unterkunft. Es müsste von Ihnen diese Sachlage der zuständigen Familienkasse also näher dargelegt werden. Hierzu würde sich ein persönliches Beratungsgespräch bei der Familienkasse anbieten. Ihre tatsächlichen monatlichen Kosten für die Unterkunft könnten z.B. dadurch nachgewiesen werden, dass die Hauseigentümer bei der Behörde versichern, dass Sie deren Kredite für das Haus bedienen und die sonstigen anfallenden Lasten und Kosten tragen und dafür in deren Haus wohnen. Die tatsächlich erfolgten Zahlungen könnten dann wiederum anhand entsprechender Kontoauszüge der Familienkasse gegenüber nachgewiesen werden.

Sollten Sie Nachfragen haben, dann verwenden Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

T. Domsz


Ergänzung vom Anwalt 1. Juni 2009 | 22:07

Sehr geehrte Fragestellerin,

nachdem ich Ihre Antwort beantwortet habe, würde es mich natürlich nun umso mehr freuen, wenn Sie den ausgelobten Betrag nun bis spätstens 05.06.2009 bezahlen.

Hochachtungsvoll

RA Domsz

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