Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihrer Frage:
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf KInderzuschlag sind in § 6 a des Kindergeldgesetzes geregelt. Grundsätzlich spricht § 6 a von den Kosten für die Unterkunft.
(...)
(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11
und 12
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.
Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt.
(...)
Sie bezahlen zwar offiziell keine Miete an die Hauseigentümer, jedoch wohnen Sie trotzdem nicht kostenlos in dem Haus, da Sie ja selbst alle laufenden Kosten bezahlen und den Kredit für das Haus bedienen, den die Hauseigentümer aufgenommen haben. Sie haben also de facto tatsächliche monatliche Kosten für die Unterkunft. Es müsste von Ihnen diese Sachlage der zuständigen Familienkasse also näher dargelegt werden. Hierzu würde sich ein persönliches Beratungsgespräch bei der Familienkasse anbieten. Ihre tatsächlichen monatlichen Kosten für die Unterkunft könnten z.B. dadurch nachgewiesen werden, dass die Hauseigentümer bei der Behörde versichern, dass Sie deren Kredite für das Haus bedienen und die sonstigen anfallenden Lasten und Kosten tragen und dafür in deren Haus wohnen. Die tatsächlich erfolgten Zahlungen könnten dann wiederum anhand entsprechender Kontoauszüge der Familienkasse gegenüber nachgewiesen werden.
Sollten Sie Nachfragen haben, dann verwenden Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
T. Domsz
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Domsz
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Sehr geehrte Fragestellerin,
nachdem ich Ihre Antwort beantwortet habe, würde es mich natürlich nun umso mehr freuen, wenn Sie den ausgelobten Betrag nun bis spätstens 05.06.2009 bezahlen.
Hochachtungsvoll
RA Domsz