Kündigung in Elternzeit wegen Umzug / Arbeitsamt

28. April 2009 13:41 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


15:37

Guten Tag,

ich befinde mich noch in Elternzeit bis zum 15.09.2009. Elterngeld beziehe ich bis zum 21.07.2009.
Momentan bin ich formal noch bei meinem Arbeitgeber in Frankfurt angestellt. (Nur im Arbeitszeugnis hat mein Chef folgendes geschrieben "Das Arbeitsverhältnis wurde infolge des privaten Wegzuges nach München auf Wunsch von N.N. zum Jahreswechsel aufgehoben"...dies liesse sich aber ohne weiteres nochmal ändern).

Seit Anfang Dezember 2008 wohnen wir in Bayern.
Ich möchte mich nun arbeitslos melden, dabei aber natürlich alles richtig machen. Arbeitslosengeld möchte ich möglichst direkt nach dem Ende des Elterngeldes beziehen.

Jetzt ist meine Frage:
Soll ich eine offizielle Kündigung schreiben zum 31. Juli 2009? (ich würde am Do. zum Arbeitsamt gehen, dann wären es noch 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses). Oder ist ein Aufhebungsvertrag besser? Wie ist es mit einer evtl. Sperrfrist in diesem Fall?

Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe.

Beste Grüße

28. April 2009 | 14:09

Antwort

von


(115)
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Sowohl Aufhebungsvertrag als auch Eigenkündigung können zur Verhängung einer Sperrfrist gem. § § 144 SGB III führen, wenn den Arbeitnehmer an dem Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Mitverantwortung trifft oder wenn er seine Vermittlungsmöglichkeiten erschwert.

Eine Sperrzeit kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund gibt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar erscheinen lassen.

Als wichtige Gründe sind z.B. Mobbing oder der Umzug zu einem nichtehelichen Lebenspartner anerkannt. Gleiches gilt, wenn durch den Umzug die eheliche Lebensgemeinschaft herbeigeführt werden soll.

Wer aber seinen Job kündigt, um mit seinem Ehepartner in eine andere Stadt zu ziehen, riskiert unter Umständen eine Sperrzeit.

Denn wenn der Arbeitnehmer keine Nachweise über Bemühungen um eine Anschlussbeschäftigung erbringen kann, stehe die Mitverantwortung des Arbeitnehmers an der Arbeitslosigkeit im Vordergrund, so das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, L 1 AL 117/03 .

Daher ist die Kündigung durch den Arbeitgeber, falls durchführbar, vorzuziehen.

__

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Rechtsanwalt Mirko Ziegler

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2009 | 14:19

Sehr geehrter Herr Ziegler,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Zum Grund des Umzugs: Wir sind umgezogen, da mein Ehemann einen neuen Job in München angetreten hat (seit Oktober 2008). Dies ist doch ein wichtiger Grund, um eine Sperrfrist auszuschließen, oder? (Umzug von Frau und Kind zum ehelichen Lebenspartner).

Ist die Kündigung durch den Arbeitgeber denn innerhalb der Elternzeit in meinem Fall überhaupt möglich? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt bestmöglich (Arbeitssuchend muss man sich ja dann unverzüglich melden).
Wenn nicht, kann ich die Eigenkündigung zum Ende Juli stellen (obwohl dann nicht die 3-monatige Kündigungsfrist nach BEEG eingehalten wird?)

Vielen Dank nochmal!

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2009 | 14:30

Sehr geehrter Herr Ziegler,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Zum Grund des Umzugs: Wir sind umgezogen, da mein Ehemann einen neuen Job in München angetreten hat (seit Oktober 2008). Dies ist doch ein wichtiger Grund, um eine Sperrfrist auszuschließen, oder? (Umzug von Frau und Kind zum ehelichen Lebenspartner).

Ist die Kündigung durch den Arbeitgeber denn innerhalb der Elternzeit in meinem Fall überhaupt möglich? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt bestmöglich (Arbeitssuchend muss man sich ja dann unverzüglich melden).
Wenn nicht, kann ich die Eigenkündigung zum Ende Juli stellen (obwohl dann nicht die 3-monatige Kündigungsfrist nach BEEG eingehalten wird?)

Vielen Dank nochmal!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2009 | 15:37

Sehr geehrte Fragestellerin,

da Ihr Mann bereits seit längerer Zeit in Ihrem neuen Wohnort eine Arbeitsstelle hat, kann aus meiner Sicht ein wichtiger Grund angenommmen werden.

Ob die Kündigung durch den Arbeitgeber in Ihrem Fall möglich ist, lässt sich von hier aus nicht beurteilen, sie dürfte aber in der Tat eher die Ausnahme darstellen.

Wenn die Kündigungsfrist nicht mehr gewahrt bleiben kann, sollten Sie eher die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages in Betracht ziehen.


Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(115)

Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER