Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
1. Eine Sperrfrist nach § 144
I Nr. 1 SGB III wird grundsätzlich dann verhängt, wenn der Arbeitslose bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat. Dies liegt bei einem Auflösungsvertrag oder einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich vor.
Etwas anderes kann sich daraus ergeben, wenn wichtige Gründe eine Weiterarbeit unzumutbar machen. Hier können Gründe im privaten Bereich genannt werden wie z.B. die Herstellung einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft.
Sollten Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, sollten Sie sich zunächst mit dem für Sie zuständigen Arbeitsamt in Verbindung setzen und hier Ihre familiäre Situation schildern.
So können Sie eine sichere Auskunft über die Verhängung einer Sperrzeit in Ihrem speziellen Fall erfahren. Leider ist in diesem Bereich die Handhabung der Ämter sehr unterschiedlich.
War Ihr Umzug jedoch unumgänglich, besteht die Aussicht, dass bei Lösung des Arbeitsvertrages keine Sperrzeit verhängt wird.
2. Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ergibt sich generell aus § 129 SGB III
. Es ist hierbei entscheidend, welches Bruttoentgelt der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum beträgt ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses.
Sollte in diesem Zeitraum kein Entgelt erzielt worden sein, ist nach § 132 SGB III
eine fiktive Bemessung vorzunehmen. Diese ist für den Arbeitslosen meist ungünstiger.
Ob diese Berechnung auch dann zulässig ist, wenn wegen Elternzeit kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, ist noch umstritten und kann hier nicht abschließend entschieden werden.
Bei Ihnen ist jedoch weiterhin zu beachten, dass der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Wenn Sie dem Arbeitsmarkt nicht als Vollzeitkraft zur Verfügung stehen, dann haben Sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wie eine Vollzeitkraft.
Ihre Arbeitslosigkeit würde sich dann nur auf die Zeit beschränken, in der Sie auch wirklich arbeiten können.
Die Arbeitslosigkeit müssen Sie dem Arbeitsamt gegenüber drei Monate vor dessen Eintritt mitteilen. Ist dies nicht möglich, muss die Arbeitslosenmeldung unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Tagen, erfolgen.
3. Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger schließt eine Arbeitslosigkeit nach § 119 SGB III
nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben hierbei jedoch unberücksichtigt.
Bei der Feststellung, ob diese Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten ist, treffen Sie als Arbeitslose erhebliche Mitwirkungspflichten. So wird das Arbeitsamt von Ihnen wohl eine Aufstellung der gearbeiteten Stunden und deren Verteilung verlangen, so wie am Ende des Monats die Vorlage Ihres Lohnzettels.
Dies kann von Amt zu Amt jedoch unterschiedlich gehandhabt werden.
Sollten diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, könnten Sie weiterhin bei ihrem alten Arbeitgeber beschäftigt werden und dennoch arbeitslos gemeldet sein.
Empfänger des Arbeitslosengeldes I dürfen monatlich 165 Euro anrechnungsfrei dazuverdienen.
Empfänger des Arbeitslosengeldes II dürfen monatlich zunächst einmal 100 Euro anrechnungsfrei dazuverdienen. Wird mehr verdient, bleiben von einem Verdienst bis 800 Euro 20 Prozent anrechnungsfrei.
4. Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind übernimmt das Arbeitsamt Ihre Beiträge zur Krankenversicherung. Sie müssten selbst nur eventuell abgeschlossene Zusatzversicherungen weiterbezahlen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 21.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
hallo Frau Götten,
vielen Dank für die ausführliche Anwort
ehrlich gesagt ist mir Ihre Antwort etwas zu allgemein gehalten, obwohl ich sehr konkrete angaben gemacht haeb
hier meine Nachfragen:
zu 2: Was ist nun die Basis von der mein Arbeitslosengeld berechnet wird. die ca. 3000.00 Euro brutto bzw. die fiktive Bemessung o d e r die 400,00 Euro. Mein Beschäftigungsverhältnis endet doch nun am 20. September. In den letzten 6 Jahren war ich auf 400,00 Euro Basis beim AG. Was wird nun zu grunde gelegt? Das entgelt vor der Elternzeit oder die 400,00 Euro, die ich während der Elternzeit verdient habe, was ja sehr ungünstig für mich wäre. Falls nur die 400,00 Euro zugrunde gelegt würden, muß ich das in jedem Fall beim Arbeitsamt angeben. Haben diese Kenntnis von dem Minijob, kann ich den einfach nicht angeben, damit die fiktive Bemessung eintritt.
Was soll heißen ist dies nicht möglich, innerhalb 3 Tagen melden. Ich hatte keine KEnntnis von der Meldefrist 3 Monate vor Eintritt Arbeitslosigkeit. meine Arbeitslosigkeit beginnt im September. Habe ich jetzt durch die versäumte Meldung eine Sperrfrist oder nicht? Was muss ich beim Arbeitsamt angeben?
zu3: Ich habe irgendwo gelesen, daß es eben nicht nur 165,00 Euro sind, sondern daß es darauf ankommt, was man vor Eintritt der Arbeitslosigkeit dazuverdient hat in den letzten 18 Monaten und zwar sowohl als Selbstständiger als auch als Minijob. d.h. wenn man vorher einen Minijob ausgeübt hat werden dei 165,00 Euro um den Betrag X erhöht. Wie hoch ist der Betrag X wenn ich zumindest als Minijob in den letzten 18 Monaten der Elternzeit 400,00 Euro erzielt habe? Wie verhält es sich beim erzielten Entgeld der selbstständigkeit? Wie ist hier die Berechnungsgrundlage.
Mich interessiert hier nur AL 1, ALG 2 kommt nicht in Frage. ALG 1 wird doch 12 Monate bezahlt oder?
Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen sehr danbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sind verpflichtet beim Arbeitsamt Ihre vorhergehenden Tätigkeiten anzugeben.
Leider ist es im Fall der Elternzeit noch nicht abschließend geklärt, ob das Gehalt vor der Elternzeit angesetzt wird, d.h. bei Ihnen die 3000 €, oder ob eine fiktive Berechnung stattfindet.
Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Ihr Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung angesetzt wird.
Eine Arbeitslosenmeldung drei Monate vor deren Beginn ist dann nicht möglich, wenn Sie z.B. erst einen Monat vor der Arbeitslosigkeit von dem Verlust der Arbeit Kenntnis erlangen. Danach muss die Arbeitslosenmeldung jedoch unverzüglich erfolgen. Hier wird ein Zeitraum von drei Tagen angesetzt.
Damit eine Sperrfrist wegen verspäteter Arbeitsuchenmeldung eintreten kann, müssten Sie als Arbeitnehmerin ihre Meldepflicht zumindest leicht fahrlässig nicht gekannt haben. Oft erfolgt eine Information diesbezüglich durch den ehemaligen Arbeitgeber. Diese ist allerdings nur ausreichend, wenn sie auch über die Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Meldung belehrt.
Meine Antwort bezüglich der Anrechnung des Arbeitslosengeldes muss ich korrigieren. Natürlich gelten Besonderheiten für Arbeitslose, die während der letzten 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei ihnen bleibt der gesamte durchschnittliche Monatsverdienst anrechnungsfrei (§ 141 Absatz 2 SGB III
).
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)